| Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung
ins Grundstudium (bzw. bei Bachelor in die ersten 4 Semester),
so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser
Phase erfolgen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise
nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises
(§ 48 BAföG).
Eigentlich soll durch diese Form der "Zwischenprüfung" bewiesen
werden, dass man/frau sich auf dem Niveau des 4. Semesters befindet.
Wird dieser Stand nicht erreicht, so wird im Regelfall die Förderung
eingestellt. Es gibt allerdings legitime Verzögerungen. Zum Beispiel
wird bei Schwangerschaft und Geburt im 3. Semester und entsprechendem
Leistungsverzug um ein Semester (besser nicht mehr!) die Verzögerung
um ein Semester anerkannt.
Das BAföG-Amt verschiebt dann zunächst den Leistungsnachweis
auf das Ende des 5. Semesters. Wenn sich die Verzögerung auch nach
dieser Verschiebung gehalten hat, ist das für Ihre weitere
Förderung im Hauptstudium unschädlich, da legitime Gründe
vorlagen. Später nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wird eine
entsprechende Nachförderung ermöglicht: Ihr durch die/den BAföG-Beauftragte/n
des Fachs bescheinigter Leistungsstand muss z.B. nach dem 5. Semester
auf dem Niveau des 4. Semester stehen, damit Sie ein Semester Förderungsverlängerung
erlangen können. Würde im 5. Semester der Leistungsstand des
5. Semesters nachgewiesen, wäre eine Verzögerung im Vorstudium nicht
mehr darstellbar, weil das Leistungsdefizit im Laufe des 5. Semesters
kompensiert wurde.
Diese Materie ist nicht einfach, Sie sollten Sich unbedingt schon
weit im Vorfeld der Beantragung beraten lassen.
Prüfungserleicherungen der Hochschulen
Die Universität Oldenburg hat einige Hinweise
zur Beantragung von Prüfungserleichterungen verfasst,
die in diesem Zusammenhang von Interesse sein könnten.
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