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STUDIEREN MIT KIND
BAföG

Kinderbetreuungszuschlag

16.12.2008: BAföG-Nachbesserung wurde am 15.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das BAföG wurde mit der 22. BAföG-Novelle um einen § 14b erweitert, der förderungsberechtigten studentischen Eltern einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Der entsprechende Paragraph wurde mit Wirkung zum 16.12.2008 um einen Absatz 2 ergänzt und lautet jetzt:

"§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.“
(aus der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, S. 2403, in Artikel 7 auf S. 6 der Acrobat-Reader-Datei)

Antrag

Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Die Formulare finden Sie bei allen Servicestellen unserer Förderungsabteilung sowie als Acrobat-Reader-Datei auf der BAföG-Site des zuständigen Bundesministeriums als Anlage 2 zu Formblatt 1.

Anrechnung auf andere Sozialleistungen?

Im Laufe des Jahres 2008 gab es einige Unklarheiten darüber, inwieweit der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden soll. In Bezug auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld wurde dies in der ersten Jahreshälfte geklärt: Keine Anrechnung. Bei anderen Leistungen wie Wohngeld oder Zuschüssen vom Jugendamt für Kinderbetreuung wurde angerechnet, so dass zum Teil studentische Eltern nach der BAföG-Reform weniger Geld hatten als vorher. Mehr dazu in einer ausführlichen Darstellung, welche den Stand der Dinge bis zum 15.12.2008 erläutert.

Im Bundestag war man mit der Entwicklung unzufrieden und hat eine Klarstellung formuliert, die am 15.12.2008 verkündet wurde und somit am Tag danach in Kraft getreten ist. Damit ist der oben zitierte Wortlaut des § 14b BAföG jetzt gültig.

Gegen nachteilige Bescheide der Vergangenheit Rechtsmittel einlegen!

In der Begründung zum KiföG seitens des zuständigen Bundestagsausschusses wird betont, dass insbesondere die Anrechnung bei den Jugendämtern dem Gesetzeszweck der 22.BAföG-Novelle immer schon zuwiderlief und die jetzige Gesetzeskorrektur nur der Klarstellung diene (siehe Seite 35/36 der Bundestags-Drucksache 16/10357!). Dementsprechend sollte man gegen nachteilige Bescheide eigeninitiativ vorgehen können. Bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden kann in Niedersachsen nur Klage eingereicht werden. In anderen Bundesländern wäre vorher noch das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Ist die Frist zur Einlegung von Klage (bzw. Widerspruch) bereits abgelaufen, so muss ein Antrag nach § 44 SGB X an die zuständige Behörde gerichtet werden. Begründung wäre in beiden Fällen, dass einen Anrechnung des Kinderbetreuungszuschlags gesetzeswidrig sei, wobei aus der Bundestagsdrucksache 16/10357 (siehe oben!) passend zu zitieren wäre. Näheres sollte in der Beratung besprochen werden.


BAföG für studentische Eltern
 
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Überschreiten der
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Kinderbetreuungszuschlag

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(Stand: 16.12.2008)


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