| Das BAföG wurde mit der 22. BAföG-Novelle
um einen § 14b erweitert, der förderungsberechtigten
studentischen Eltern einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag
gewährt. Der entsprechende Paragraph wurde mit Wirkung zum
16.12.2008 um einen Absatz 2 ergänzt und lautet jetzt:
"§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende
mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen
Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem
Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro
für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder.
Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil
gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde
nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen
Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen
unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags
nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch
nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung
an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten
erhoben wird.“
(aus der Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, S. 2403, in Artikel 7 auf S.
6 der Acrobat-Reader-Datei)
Antrag
Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur auf Antrag gewährt.
Die Formulare finden Sie bei allen Servicestellen
unserer Förderungsabteilung sowie als Acrobat-Reader-Datei
auf der BAföG-Site
des zuständigen Bundesministeriums als Anlage 2
zu Formblatt 1.
Anrechnung auf andere Sozialleistungen?
Im Laufe des Jahres 2008 gab es einige Unklarheiten darüber,
inwieweit der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen Sozialleistungen
als Einkommen angerechnet werden soll. In Bezug auf Arbeitslosengeld
II bzw. Sozialgeld wurde dies in der ersten Jahreshälfte
geklärt: Keine Anrechnung. Bei anderen Leistungen wie Wohngeld
oder Zuschüssen vom Jugendamt für Kinderbetreuung wurde
angerechnet, so dass zum Teil studentische Eltern nach der BAföG-Reform
weniger Geld hatten als vorher. Mehr dazu in einer ausführlichen
Darstellung, welche den Stand der Dinge
bis zum 15.12.2008 erläutert.
Im Bundestag war man mit der Entwicklung unzufrieden und hat
eine Klarstellung formuliert, die am 15.12.2008 verkündet
wurde und somit am Tag danach in Kraft getreten ist. Damit ist
der oben zitierte Wortlaut des § 14b BAföG jetzt gültig.
Gegen nachteilige Bescheide der Vergangenheit Rechtsmittel einlegen!
In der Begründung zum KiföG seitens des zuständigen
Bundestagsausschusses wird betont, dass insbesondere die Anrechnung
bei den Jugendämtern dem Gesetzeszweck der 22.BAföG-Novelle
immer schon zuwiderlief und die jetzige Gesetzeskorrektur nur
der Klarstellung diene (siehe Seite 35/36 der Bundestags-Drucksache
16/10357!). Dementsprechend sollte man gegen nachteilige Bescheide
eigeninitiativ vorgehen können. Bei noch nicht rechtskräftigen
Bescheiden kann in Niedersachsen nur Klage eingereicht werden.
In anderen Bundesländern wäre vorher noch das Widerspruchsverfahren
einzuleiten. Ist die Frist zur Einlegung von Klage (bzw. Widerspruch)
bereits abgelaufen, so muss ein Antrag nach §
44 SGB X an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Begründung wäre in beiden Fällen, dass einen Anrechnung
des Kinderbetreuungszuschlags gesetzeswidrig sei, wobei aus der
Bundestagsdrucksache 16/10357 (siehe oben!) passend zu zitieren
wäre. Näheres sollte in der Beratung
besprochen werden.
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