| In der Begründung zum Entwurf der 22. BAföG-Reform
wird zwar festgehalten, dass der Kinderbetreuungszuschlag der
Finanzierung von "Dienstleistungen für die Betreuung
des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
von Kindertageseinrichtungen" dient.
Ein eindeutiges Verbot von Anrechnungen des Zuschlags
innerhalb anderer Leistungen fehlte bis zum Inkrafttreten
der Gesetzeskorrektur allerdings. Somit blieb nur die eindeutige
Zweckbestimmung des Zuschlags als Argumentationsgrundlage übrig,
um eine Anrechnung auf andere Leistungen zu verhindern.
Die Ausführungen im folgenden erläutern
die Situation vor Inkrafttreten des KiföG.
Sie sind folglich nur noch für vor dem 16.12.2008 erlassene
Bescheide wichtig und haben ansonsten allenfalls historischen
Anschauungswert!
1. Anrechnung auf Arbeitslosengeld II insb. auf den Mehrbedarf
für Alleinerziehung
Der Zuschlag dient der studienbedingten Kinderbetreuung
und nicht dem Lebensunterhalt, somit sollte er als Einkommen nach
§
11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht anrechenbar sein, weil er
nicht zweckidentisch mit den Leistungen des SGB II ist.
Ergänzung am 28.2.08, überarbeitet am 25.3.08 und
am 25.06.08:
(die im folgenden zitierten Hinweise der Bundesagentur sind bei
kommunalen Leistungsträgern keine zwingende Vorschrift)
1.1 Keine Anrechnung auf den Bedarf von Familienangehörigen:
Die Bundesagentur hat in ihren dienstlichen Hinweisen zu §
11 SGB II vom 30.1.08 deutlich gemacht, dass keine Zweckidentität
vorliegt, dies in seiner Auswirkung zunächst aber auf den
regulären Bedarf der Angehörigen beschränkt:
"(7) Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht
auf den Bedarf des Partners oder des Kindes als Einkommen angerechnet."
(Randziffer 11.102a der Hinweise
zu § 11 SGB II)
Dabei bleibt ungesagt, wie die Bundesagentur über die Auswirkung
auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung denkt, dazu im Folgenden:
1.2 Kein Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehung
nach § 21 SGB II durch Bezug von Kinderbetreuungszuschlag:
Durch ein anweisendes Schreiben des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales an die ARGEn wurde inzwischen die ursprüngliche
Haltung aufgegeben und ein anrechnungsfreies Nebeneinander von
Mehrbedarf und Betreuungszuschlag ermöglicht. Dies wurde
in den dienstlichen Hinweisen zu § 7 SGB II am 20.6.08 ergänzt:
"(18a) (...) Demnach ist der Alleinerziehendenmehrbedarf
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu gewähren,
wenn ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in
die Berechnung der Ausbildungsförderung einbezogen worden
ist."
(Randziffer 7.90a der Hinweise
zu § 7 SGB II)
Selbst nach dieser Klarstellung kann der Mehrbedarf rein rechnerisch
durch überschießendes Einkommen wegfallen. Die Bundesagentur
operiert hier immer noch mit einer älteren Praxis von Sozialhilfeträgern,
die durch Klarstellungen der Bundesregierung zur Anrechnung von
BAföG-Leistungen auf Alg2 längst fragwürdig geworden
ist (Beispiel).
2. Anrechnung im Rahmen von Wohngeldermittlungen bei studentischen
Eltern
Mir ist leider keine klare Vorschrift im Wohngeldgesetz bekannt,
die es erlauben würde, den Zuschlag aus der Wohngeldberechnung
heraus zu halten. Im Gegenteil: §
10 Abs.2 Nr. 6.1 a) WoGG sagt aus, dass die Hälfte des
Zuschussanteils der BAföG-Zahlung als Einkommen zu zählen
ist.
Ergänzung am 8.7.08: Die jüngste Wohngeld-Reform
enthält hierzu keine verbessernde Klarstellung.
3. Eher exotisch: Anrechnung im Rahmen von Kindergeldleistungen
an die Eltern studentischer Eltern
Auch das ist möglich: Die Eltern studentischer Eltern können
für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld
beziehen. Allerdings wird der Zuschussanteil
des BAföGs bei der Kindergeldentscheidung einbezogen,
was gerade den Kinderbetreuungszuschlag betreffen würde.
Wenn dann die Einnahmen des studierenden Kindes (z.B. auch Wohngeld
und Halbwaisenrente) in Einzelfällen zu hoch sind, können
nur Belege über Ausbildungskosten (eben auch Kinderbetreuungskosten)
als absetzbare Beträge weiterhelfen.
4. Anrechnung auf Leistungen zur Kinderbetreuung
seitens der Jugendämter
Ergänzung am 29.4.08: Es tauchen erste Bescheide
von Jugendämtern auf, die den Kinderbetreuungszuschlag auf
Leistungen zur Finanzierung von Tagesmüttern/-vätern
anrechnen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass dies
nicht im Sinne der Reformbemühungen des Bundestages ist.
Allerdings wird es bis zu einer gesetzlichen Klarstellung nur
auf dem Gerichtsweg zu Verbesserungen kommen können, wobei
eine Klage gegen die Kürzung von Kindertagesstättenzuschüssen
angesichts der Gesetzesbegründung (siehe unten!) erfolgversprechender
erscheint, als im Falle von Tagesmütter-/väterzuschüssen
(Beratung).
Ergänzung am 19.5.08, nach Rücksprache mit dem Jugendamt
Oldenburg: Sollten die Zuschüsse vom Jugendamt nicht
ausreichen, um die Tagesmütter-/väter zu finanzieren,
so kann die Finanzierungslücke mit dem Kinderbetreuungszuschlag
des BAföG gedeckt werden, bevor ein eventueller Rest auf
die Tagesmütter-/väterzuschüsse angerechnet wird.
Bei Zuschüssen für Kindertagesstätten kann man
entsprechend vorgehen: Sollte weitergehende Betreuung neben der
Tageseinrichtung nötig sein, so werden hierfür nachgewiesene
Kosten nicht in die Anrechnung des Jugendamts eingebracht, der
Kinderbetreuungsschlag wird also in entsprechender Höhe anrechnungsfrei
bleiben.
Zitat aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs zur 22. BAföG-Novelle:
"Der Zuschlag soll es Auszubildenden erleichtern, Ausbildung
und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne
größere zeitliche Verzögerung fortzusetzen und
abzuschließen. Da gerade Auszubildende mit Kindern in aller
Regel nicht die Möglichkeit haben, neben ihrer Ausbildung
durch eigene Erwerbstätigkeit noch etwas hinzuzuverdienen,
andererseits der Betreuungsaufwand aber bei kleineren Kindern
besonders hoch ist, wird ihnen durch die pauschale Gewährung
eines Zuschlags die Möglichkeit eingeräumt, Dienstleistungen
für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in Anspruch zu
nehmen. Es wird zum einen typisierend unterstellt, dass alle
Auszubildenden mit Kindern im eigenen Haushalt sich in der Situation
befinden, regelmäßig eine kostenpflichtige Kinderbetreuung
in Anspruch nehmen zu müssen, um Ausbildung und Kindererziehung
miteinander vereinbaren zu können. (...)
(...)
Der pauschale Zuschlag wird durch die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen
nicht ausgeschlossen."
(Bundestagsdrucksache
16/5172, S. 22, im besonderen Teil der Gesetzesbegründung
zu Artikel 10 des Gesetzentwurfs, Hervorhebung durch mich)
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