Wohnanlagen und Wohnhäuser Mensen und Cafeterien Studienfinanzierung und BAföG studentische Kultur Sozial-, Behinderten- und psychosoziale Beratung Studieren mit Kind Infos über das Studentenwerk

 

STUDIEREN MIT KIND
BAföG

Kinderbetreuungszuschlag

Anrechnung auf andere Sozialleistungen (bis zum Inkrafttreten der BAföG-Korrektur am 16.12.08)

In der Begründung zum Entwurf der 22. BAföG-Reform wird zwar festgehalten, dass der Kinderbetreuungszuschlag der Finanzierung von "Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen" dient.

Ein eindeutiges Verbot von Anrechnungen des Zuschlags innerhalb anderer Leistungen fehlte bis zum Inkrafttreten der Gesetzeskorrektur allerdings. Somit blieb nur die eindeutige Zweckbestimmung des Zuschlags als Argumentationsgrundlage übrig, um eine Anrechnung auf andere Leistungen zu verhindern.

Die Ausführungen im folgenden erläutern die Situation vor Inkrafttreten des KiföG. Sie sind folglich nur noch für vor dem 16.12.2008 erlassene Bescheide wichtig und haben ansonsten allenfalls historischen Anschauungswert!

1. Anrechnung auf Arbeitslosengeld II insb. auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung

Der Zuschlag dient der studienbedingten Kinderbetreuung und nicht dem Lebensunterhalt, somit sollte er als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht anrechenbar sein, weil er nicht zweckidentisch mit den Leistungen des SGB II ist.

Ergänzung am 28.2.08, überarbeitet am 25.3.08 und am 25.06.08:
(die im folgenden zitierten Hinweise der Bundesagentur sind bei kommunalen Leistungsträgern keine zwingende Vorschrift)
1.1 Keine Anrechnung auf den Bedarf von Familienangehörigen:

Die Bundesagentur hat in ihren dienstlichen Hinweisen zu § 11 SGB II vom 30.1.08 deutlich gemacht, dass keine Zweckidentität vorliegt, dies in seiner Auswirkung zunächst aber auf den regulären Bedarf der Angehörigen beschränkt:

"(7) Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht auf den Bedarf des Partners oder des Kindes als Einkommen angerechnet."
(Randziffer 11.102a der Hinweise zu § 11 SGB II)

Dabei bleibt ungesagt, wie die Bundesagentur über die Auswirkung auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung denkt, dazu im Folgenden:

1.2 Kein Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehung nach § 21 SGB II durch Bezug von Kinderbetreuungszuschlag:

Durch ein anweisendes Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die ARGEn wurde inzwischen die ursprüngliche Haltung aufgegeben und ein anrechnungsfreies Nebeneinander von Mehrbedarf und Betreuungszuschlag ermöglicht. Dies wurde in den dienstlichen Hinweisen zu § 7 SGB II am 20.6.08 ergänzt:

"(18a) (...) Demnach ist der Alleinerziehendenmehrbedarf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu gewähren, wenn ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in die Berechnung der Ausbildungsförderung einbezogen worden ist."

(Randziffer 7.90a der Hinweise zu § 7 SGB II)

Selbst nach dieser Klarstellung kann der Mehrbedarf rein rechnerisch durch überschießendes Einkommen wegfallen. Die Bundesagentur operiert hier immer noch mit einer älteren Praxis von Sozialhilfeträgern, die durch Klarstellungen der Bundesregierung zur Anrechnung von BAföG-Leistungen auf Alg2 längst fragwürdig geworden ist (Beispiel).

2. Anrechnung im Rahmen von Wohngeldermittlungen bei studentischen Eltern

Mir ist leider keine klare Vorschrift im Wohngeldgesetz bekannt, die es erlauben würde, den Zuschlag aus der Wohngeldberechnung heraus zu halten. Im Gegenteil: § 10 Abs.2 Nr. 6.1 a) WoGG sagt aus, dass die Hälfte des Zuschussanteils der BAföG-Zahlung als Einkommen zu zählen ist.
Ergänzung am 8.7.08: Die jüngste Wohngeld-Reform enthält hierzu keine verbessernde Klarstellung.

3. Eher exotisch: Anrechnung im Rahmen von Kindergeldleistungen an die Eltern studentischer Eltern

Auch das ist möglich: Die Eltern studentischer Eltern können für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld beziehen. Allerdings wird der Zuschussanteil des BAföGs bei der Kindergeldentscheidung einbezogen, was gerade den Kinderbetreuungszuschlag betreffen würde. Wenn dann die Einnahmen des studierenden Kindes (z.B. auch Wohngeld und Halbwaisenrente) in Einzelfällen zu hoch sind, können nur Belege über Ausbildungskosten (eben auch Kinderbetreuungskosten) als absetzbare Beträge weiterhelfen.

4. Anrechnung auf Leistungen zur Kinderbetreuung seitens der Jugendämter

Ergänzung am 29.4.08: Es tauchen erste Bescheide von Jugendämtern auf, die den Kinderbetreuungszuschlag auf Leistungen zur Finanzierung von Tagesmüttern/-vätern anrechnen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht im Sinne der Reformbemühungen des Bundestages ist. Allerdings wird es bis zu einer gesetzlichen Klarstellung nur auf dem Gerichtsweg zu Verbesserungen kommen können, wobei eine Klage gegen die Kürzung von Kindertagesstättenzuschüssen angesichts der Gesetzesbegründung (siehe unten!) erfolgversprechender erscheint, als im Falle von Tagesmütter-/väterzuschüssen (Beratung).

Ergänzung am 19.5.08, nach Rücksprache mit dem Jugendamt Oldenburg: Sollten die Zuschüsse vom Jugendamt nicht ausreichen, um die Tagesmütter-/väter zu finanzieren, so kann die Finanzierungslücke mit dem Kinderbetreuungszuschlag des BAföG gedeckt werden, bevor ein eventueller Rest auf die Tagesmütter-/väterzuschüsse angerechnet wird. Bei Zuschüssen für Kindertagesstätten kann man entsprechend vorgehen: Sollte weitergehende Betreuung neben der Tageseinrichtung nötig sein, so werden hierfür nachgewiesene Kosten nicht in die Anrechnung des Jugendamts eingebracht, der Kinderbetreuungsschlag wird also in entsprechender Höhe anrechnungsfrei bleiben.

 

Zitat aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs zur 22. BAföG-Novelle:

"Der Zuschlag soll es Auszubildenden erleichtern, Ausbildung und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne größere zeitliche Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Da gerade Auszubildende mit Kindern in aller Regel nicht die Möglichkeit haben, neben ihrer Ausbildung durch eigene Erwerbstätigkeit noch etwas hinzuzuverdienen, andererseits der Betreuungsaufwand aber bei kleineren Kindern besonders hoch ist, wird ihnen durch die pauschale Gewährung eines Zuschlags die Möglichkeit eingeräumt, Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Es wird zum einen typisierend unterstellt, dass alle Auszubildenden mit Kindern im eigenen Haushalt sich in der Situation befinden, regelmäßig eine kostenpflichtige Kinderbetreuung in Anspruch nehmen zu müssen, um Ausbildung und Kindererziehung miteinander vereinbaren zu können. (...)

(...)

Der pauschale Zuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen."
(Bundestagsdrucksache 16/5172, S. 22, im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zu Artikel 10 des Gesetzentwurfs, Hervorhebung durch mich)


BAföG für studentische Eltern
 
Ausnahmen bei der Altersgrenze
Verzögerter Leistungsnachweis nach
dem 4. Semester (§ 48 BAföG)
Überschreiten der
Förderungshöchstdauer
Vergünstigungen bei der Rückzahlung
Kinderbetreuungszuschlag

Startseite - Studieren mit Kind
Startseite - BAföG allgemein

(Stand: 16.12.2008)


  [Startseite Studentenwerk Oldenburg]