| Die Aufgabe der Beistandschaft (durch das Jugendamt)
besteht darin, eine Vaterschaftsfeststellung in den Fällen, in denen
dies zur Klärung der Vaterschaft nötig ist, durchzuführen. Insbesondere
sollen die Unterhaltsregelungen zwischen Vater und Kind geklärt
und eventuell "untergetauchte" Väter gefunden werden, um sie
zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Gibt eine Frau den Vater
nicht an, kann das zu Nachteilen bei Unterhaltsvorschusszahlung
durch das Jugendamt (und gegebenenfalls auch bei Arbeitslosengeld
II) kommen. In Konfliktfällen mit dem Unterhaltspflichtigen kann
die Beistandschaft sehr hilfreich sein, da das Jugendamt im Auftrag
der sorgeberechtigten Person das Geld einfordert.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Beistandschaft beim Jugendamt
durch schriftliche Erklärung zurückzunehmen, um die Rechte des Kindes
wieder in Eigenregie zu überführen. Sie kann vom Alleinsorgeberechtigten
immer wieder eingefordert werden.
Weitere Informationen erteilt das für den Wohnort des Kindes
zuständige Jugendamt.
(Regionale Adressen)
Kindschaftsrecht
Das am 1.7.98 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz
hat einige Veränderungen bzgl. "Abstammungsrecht", Sorgerecht, Umgangsrecht,
Namensrecht und bzgl. des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt,
die hier nicht alle im einzelnen erläutert werden sollen.
Im wesentlichen werden eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt.
Die gemeinsame elterliche Sorge wird bei nichtehelichen Kindern
auf gemeinsame Erklärung hin möglich und bei einer Scheidung zunächst
vorausgesetzt (nur bei Antrag auf alleiniges Sorgerecht durch ein
Elternteil wird eine Sorgerechtsentscheidung beim Scheidungsverfahren
notwendig).
Broschürentipp: Das Kindschaftsrecht, PDF-Dokument, 888 kb (letzter
Stand: Juli 2008); Fundstelle: www.bmj.bund.de
, unter Service/Publikationen. |