Am 1.10.2008 trat eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
in Kraft, welche im wesentlichen die Mindesteinkommensgrenze auf
900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden festlegte.
In Kombination mit der BAföG-Leistungsanhebung wurde damit
der Kinderzuschlag eine für Studierende erreichbare Sozialleistung.
Allerdings wird Kindeseinkommen (ausgenommen Kindergeld und
Wohngeld) auch weiterhin direkt auf den maximal möglichen
Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind angerechnet (z.B. Unterhalt
oder Unterhaltsvorschuss), so dass eine Antragstellung in bestimmten
Haushaltstypen auch weiterhin kaum lohnt.
Allgemeines
Der Kinderzuschlag wurde gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld
II eingeführt, um Eltern, die genug Einkommen für ihren
eigenen Lebensbedarf aufbringen, allerdings nicht genug für
ihre Kinder, eine Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg2) zu
bieten. Sie sollten stattdessen zur Kindergeldkasse gehen. Weil
diese Idee erst spät im Gesetzgebungsverfahren zum Hartz
IV-Projekt Gestalt annahm, hat man mehr noch als bei den Alg2-Leistungsträgern
das reinste Verwaltungs-Chaos in den Kindergeldkassen angerichtet.
Zudem hatte man an Studierende als potentielle AntragstellerInnen
nicht unbedingt gedacht (was auch an den Einschränkungen
des Online-Rechners des Ministeriums erkennbar wird).
Kriterien
Folgende Kriterien sind aus § 6a Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung ableitbar:
- Die Kinder leben im Haushalt der Eltern, sind nicht verheiratet
und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Eltern müssen Kindergeld für die betreffenden
Kinder erhalten.
- Das Bruttoeinkommen inclusive Darlehen aber ohne Wohngeld
und ohne Kindergeld erreicht mindestens 900 Euro bei Paaren
und 600 Euro bei Alleinerziehenden (Mindesteinkommen).
- Das nach den Regeln des Arbeitslosengeld II bereinigte Einkommen
und Vermögen der Eltern ohne Wohngeld und ohne Kindergeld
(für das eigene Kind) darf einen bestimmten Höchstbetrag
nicht überschreiten (Maximaleinkommen). Der Höchstbetrag
setzt sich zusammen aus dem Alg2-Bedarf der Eltern (wobei aber
ein überproportionaler Anteil der Miete angesetzt wird)
und dem maximal erreichbaren Kinderzuschlag (140 Euro bei einem
Kind, 280 bei zwei Kindern usw.).
- Für den Gesamthaushalt muss mit Hilfe des Kinderzuschlags
und aller anderen Einkommen Bedürftigkeit nach den Regeln
des Arbeitslosengeld II vermieden werden.
Kommentar (nachgetragen am 13.10.08):
a) Sofern bei einer Antragstellung bzgl. Alg2 ohnehin mangels
Bedürftigkeit keine entsprechenden Zahlungen zu erwarten
wären, würde somit auch der Kinderzuschlag nicht gezahlt.
b) Wenn unter Hinzuziehung aller Einkommen einschließlich
des Kinderzuschlags Hilfsbedürftigkeit zunächst nicht
vermieden würde, allerdings bei Verzicht auf eventuelle
Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Ernährung,...) der Kernbedarf
gesichert würde, so kann durch den Verzicht ein Recht auf
Kinderzuschlag erreicht werden. Mit anderen Worten: Man tauscht
Mehrbedarfe und ARGE als Träger gegen Kinderzuschlag und
Kindergeldstelle als Träger ein. Diese Verzichtsoption
wurde 2008 neu in das Gesetz aufgenommen.
Einkommensanrechnung
- Das nach den Regeln des Arbeitslosengeld II bereinigte Einkommen
und Vermögen des Kindes (ohne Wohngeld und ohne Kindergeld)
wird auf die 140 Euro Kinderzuschlag angerechnet. Insbesondere
auf Unterhalt(svorschuss) wäre
dabei zu achten: Wer 125 Euro Unterhaltsvorschuss für das
Kind erhält, würde das gesamte Antragsprocedere des
Kinderzuschlags nur für 15 Euro betreiben. Bei mehr als
140 Euro Einkommen oder mehr als 3850 Euro Vermögen des
Kindes lohnt der Antrag nicht.
- Auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird angerechnet,
soweit es ihren Alg2-Bedarf (siehe Nr. 4 oben!) überschreitet.
Erwerbseinkommen wird dabei in der Regel privilegiert behandelt
Antrag
In der Regel muss der Antrag an die Kindergeldkassen
der Arbeitsagenturen gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung
dauert derzeit aber immer noch sehr lange. In Oldenburg gibt es
eine Kooperation zwischen Kindergeldkasse und Alg2-Träger
(ARGE), die darin besteht, dass Personen, die bereits Alg2 oder
Sozialgeld beziehen, den Antrag bei der ARGE stellen können,
weil diese bereits über alle relevanten Informationen verfügt
und sie an die Kindergeldkase weitergeben kann. Das beschleunigt
die Dinge etwas.
Info-Material
Kurzmerkblatt
zum neuen Kinderzuschlag ab 1.10.2008
Infos
zum Kinderzuschlag im Downloadbereich von Harald Thome (Tacheles
e.V., Wuppertal)
Gesetzesgrundlage: §
6a Bundeskindergeldgesetz in der ab 1.10.2008 gültigen
Fassung |
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