| Das gesamte staatliche System der Studienfinanzierung
ist nicht für studentische Eltern entworfen worden. BAföG
stellt nur ein Ersatzsystem für ausfallende Unterhaltszahlungen
der Eltern der Studierenden dar und Auszahlungen sind nur für
die Auszubildenden selbst bestimmt. Deren Kinder haben im BAföG
keine eigenen Bedarfsansprüche, sondern sind nur als Erweiterung
von Einkommensfreibeträgen, Aufstockung des Bedarfs
zur Kinderbetreuung oder als Grund
für Förderung über die Höchstdauer anerkannt.
Aber wie werden dann die Kinder versorgt?
Als Gegenstück zum BAföG fungiert hier das Sozialgeld,
welches als Leistung des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) ein
Existenzminimum des Kindes garantieren soll (rechtliche
Grundlage). Sozialgeld wird folglich parallel zum BAföG
beantragt, wobei andere Leistungen, die für das Kind bestimmt
sind, dort angerechnet werden: Kindergeld,
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.
Elterngeld bleibt bei allen anderen Sozialleistungen in Höhe
des Grundbetrags von 300 € außer Betracht. Sollten die
studierenden Eltern gemessen an ihrem eigenen Existenzminimum
noch genügend Überschusseinkommen erzielen, so geht
auch dieser Überschuss nach einer komplizierteren Berechnung
in die Ermittlung des Sozialgelds ein.
Ein Sonderfall im Verhältnis zum Sozialgeld bildet Wohngeld,
weil es in Konkurrenz zu Leistungen des SGB II steht. Es steht
folglich eine Entscheidung an: Lieber auf Sozialgeld verzichten,
wenn Wohngeld für den Haushalt mehr bringt? Dies zu überblicken,
erfordert leider recht komplizierte Einzelfallberechungen, die
zum Teil auch mit umstrittenen Rechtsauffassungen verunsichert
werden (Beispiele: Alleinerziehende mit
einem Kind, Paar mit zwei Kindern).
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