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Die zusammenfassenden Hinweise
zur Umsetzung von Hartz IV sind in das Archiv verschoben worden,
wo sie als Lehrstück zum Thema staatlich organisiertes Chaos
für historische Betrachtungen verbleiben sollen. Hier ist eine
übersichtlichere Fassung zum Thema entstanden. Bei aller Information,
die hier geboten wird, sollten Sie Sich trotzdem vor Antragstellung
persönlich beraten lassen! Alles
wichtige zur Antragstellung, zu Elternunterhalt und dessen Grenzen
oder zur Bewerbungspflicht würde hier den Rahmen sprengen.
Was ist "Hartz IV"?
Es hat sich umgangssprachlich eingebürgert, Leistungen nach
dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als "Hartz IV" zu
bezeichnen. Genau genommen ist dies aber der Titel des Artikelgesetzes,
welches das SGB II einführte, "nebenbei" die Arbeitslosenhilfe
abschaffte und sehr viele Folgeänderungen in anderen Gesetzen
umgesetzt hat. Parallel wurde das alte Sozialhilfegesetz (BSHG)
abgeschafft und in neuer Form in das Zwölfte Sozialgesetzbuch
(SGB XII) überführt. Folge dieser zum 1.1.2005 in Kraft
getretenen Gesamtänderung ist eine Neusortierung der Zuständigkeiten
nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit:
Leistungen nach dem SGB II erhalten alle Personen,
- die zwischen 15 und 64 Jahren alt sind,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
(sinngemäß § 7 Abs. 1 SGB II)
"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben"
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Erwerbsfähig ist, wer bezüglich der gesundheitlichen
Verfassung in der Lage ist, mindestens drei Stunden werktäglich
einer Arbeit nachzugehen. Das heißt, die Betreuung von Angehörigen
oder Kindern ist in der Regel unschädlich. Erst bei einer voraussichtlich
länger als sechs Monate andauernden gesundheitlichen Erwerbsunfähigkeit
wird frau/man gleich zu Beginn an das Sozialamt verwiesen, welches
dann Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Hierzu berät
meine Kollegin Wiebke Hendeß.
In der Regel erhalten Studierende kein Arbeitslosengeld
II
Im Prinzip könnten unter bestimmten Umständen "erwerbsfähige,
hilfsbedürftige" Studierende und deren Kinder Leistungen
nach dem SGB II beziehen. Allerdings wurde ein Grundsatzausschluss
aus der Sozialhilfetradition übernommen (§ 7 Abs. 5 und
6 SGB II): Demnach können Studierende, deren Ausbildung dem
Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, keine
Leistungen nach SGB II beziehen.
Es gibt aber Ausnahmen
Vom oben formulierten Grundsatz gibt es Abweichungen, die auf den
folgenden Seiten abgehandelt werden.
Eines sollte aber hier schon klar sein: Als Regelfinanzierungsmittel
für ein grundständiges Studium ist Arbeitslosengeld
II nicht geeignet! Allenfalls Sondersituationen, Abschlussförderungen
unter bestimmten Umständen und Sonderbedarfe werden erfasst. |
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