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SOZIALBERATUNG
Arbeitslosengeld II
und Studium

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

   

Die zusammenfassenden Hinweise zur Umsetzung von Hartz IV sind in das Archiv verschoben worden, wo sie als Lehrstück zum Thema staatlich organisiertes Chaos für historische Betrachtungen verbleiben sollen. Hier ist eine übersichtlichere Fassung zum Thema entstanden. Bei aller Information, die hier geboten wird, sollten Sie Sich trotzdem vor Antragstellung persönlich beraten lassen! Alles wichtige zur Antragstellung, zu Elternunterhalt und dessen Grenzen oder zur Bewerbungspflicht würde hier den Rahmen sprengen.

Was ist "Hartz IV"?

Es hat sich umgangssprachlich eingebürgert, Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als "Hartz IV" zu bezeichnen. Genau genommen ist dies aber der Titel des Artikelgesetzes, welches das SGB II einführte, "nebenbei" die Arbeitslosenhilfe abschaffte und sehr viele Folgeänderungen in anderen Gesetzen umgesetzt hat. Parallel wurde das alte Sozialhilfegesetz (BSHG) abgeschafft und in neuer Form in das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) überführt. Folge dieser zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesamtänderung ist eine Neusortierung der Zuständigkeiten nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit:

Leistungen nach dem SGB II erhalten alle Personen,

  • die zwischen 15 und 64 Jahren alt sind,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
    (sinngemäß § 7 Abs. 1 SGB II)

"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Erwerbsfähig ist, wer bezüglich der gesundheitlichen Verfassung in der Lage ist, mindestens drei Stunden werktäglich einer Arbeit nachzugehen. Das heißt, die Betreuung von Angehörigen oder Kindern ist in der Regel unschädlich. Erst bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden gesundheitlichen Erwerbsunfähigkeit wird frau/man gleich zu Beginn an das Sozialamt verwiesen, welches dann Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Hierzu berät meine Kollegin Wiebke Hendeß.

In der Regel erhalten Studierende kein Arbeitslosengeld II

Im Prinzip könnten unter bestimmten Umständen "erwerbsfähige, hilfsbedürftige" Studierende und deren Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehen. Allerdings wurde ein Grundsatzausschluss aus der Sozialhilfetradition übernommen (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II): Demnach können Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, keine Leistungen nach SGB II beziehen.

Es gibt aber Ausnahmen

Vom oben formulierten Grundsatz gibt es Abweichungen, die auf den folgenden Seiten abgehandelt werden. Eines sollte aber hier schon klar sein: Als Regelfinanzierungsmittel für ein grundständiges Studium ist Arbeitslosengeld II nicht geeignet! Allenfalls Sondersituationen, Abschlussförderungen unter bestimmten Umständen und Sonderbedarfe werden erfasst.

 
Arbeitslosengeld II
 
Wann kann es überhaupt für Studierende Arbeitslosengeld II geben?
Bedarfsermittlung
Krankenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Gesetze, Richtlinien, Formulare, Links

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(Stand: 12/08)


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