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Arbeitslosengeld II und SozialgeldÄnderung am 24.01.2005:
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GrundsatzDas SGB II verdrängt im Prinzip das SGB XII (bis 31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz) bei allen Personen,
"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben" Statt Sozialhilfe erhalten diese Personen folglich bei Bedürftigkeit "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II" gemäß § 19 SGB II oder "Sozialgeld" für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 SGB II). Ausschluss von StudierendenIm Prinzip könnten unter bestimmten Umständen "erwerbsfähige, hilfsbedürftige" Studierende und deren Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehen. Allerdings wurde ein Grundsatzausschluss fast wörtlich wie im § 26 BSHG formuliert (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II). Demnach können Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, keine Leistungen nach SGB II beziehen. Wann können Studierende oder ihre Kinder trotzdem Leistungen nach dem SGB II erhalten?
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Was durch die Einführung des SGB II nicht mehr funktioniert:Beurlaubung bisher nicht freiwilligVom Studium beurlaubte Studierende, die sich tatsächlich nicht mehr mit dem Studium befassen, sollten nicht als Studierende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II verstanden werden. Beispiel: Schwangere Studentinnen beurlauben sich vom Studium,
weil sie absehen können, dass die Geburt und die Kinderbetreuung
nicht einmal ein Teilzeitstudium ermöglichen. Sie erhalten
dann kein BAföG, weil sie das grundsätzlich förderbare
Studium nicht tatsächlich betreiben können, weshalb die
bisherigen Rechtsprechung zum BSHG den Sozialhilfebezug
in solchen Fällen ermöglichte. Kein Arbeitslosengeld II für ehemalige ArbeitslosenhilfebeziehendeWer bisher in der Arbeitslosenhilfe darstellen konnte, trotz Immatrikulation nur gering durch das Studium belastet zu sein, konnte seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beweisen und diese Leistung beziehen. Weil die Arbeitslosenhilfe abgeschafft wird, das Arbeitslosengeld II aber nach ganz anderen Regeln Studierende ausschliesst, können die Betroffenen in der Regel kein Arbeitslosengeld II beanspruchen. Kindergeldanrechnung im SGB II vorgeschriebenAlleinerziehende Studierende konnten bei mangelndem BAföG-Anspruch
vom Kindergeld ihrer Kinder, einem Mehrbedarf für Alleinerziehung,
ihrem Anteil am Wohngeld und kleineren sonstigen Einkommen leben
(rechtliche Grundlage). Ihre
Kinder erhielten wegen der Nichtanrechung des Kindergeldes auf ihren
jeweiligen Bedarf eine höhere Sozialhilfe. Gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird in einem Musterverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
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(Stand: 22.02.2005)