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SOZIALBERATUNG
Arbeitslosengeld II
und Studium

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Änderung am 24.01.2005:
Positive Beschlüsse des Sozialgerichts zu Sozialgeld für Kinder Studierender

Änderung am 7.2.2005: Mehrbedarf wird von der ARGE Oldenburg jetzt bewilligt

Änderung am 21.2.2005: Hinweise der Bundesagentur überarbeitet: Auslegung zu Studieren mit Kind verbessert, Härtefallgewährung erleichtert

(veraltete Vorgängerversionen zu diesem Text)

Mit Jahreswechsel 2004 auf 2005 tritt das SGB II in Kraft, was auch für Studierende eine Reihe von Veränderungen nach sich zieht. Daneben ändert sich auch das Wohngeldgesetz sowie das SGB III und aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird das SGB XII.

Kurz gesagt soll dabei herauskommen, dass

  1. die "Hilfe zum Lebensunterhalt" im Rahmen der herkömmllichen Sozialhilfe nur noch für Personen gezahlt wird, die nicht erwerbsfähig sind,
  2. die Arbeitslosenhilfe abgeschafft wird,
  3. für erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre engsten Angehörigen, die vormals sozialhilfe- oder arbeitslosenhilfeberechtigt waren, zukünftig Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) und
  4. Wohngeld nicht mehr für Personen gezahlt wird, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten.

 

Grundsatz

Das SGB II verdrängt im Prinzip das SGB XII (bis 31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz) bei allen Personen,

  • die zwischen 15 und 64 Jahren alt sind,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
    (sinngemäß § 7 Abs. 1 SGB II)

"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben"
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II)

Statt Sozialhilfe erhalten diese Personen folglich bei Bedürftigkeit "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II" gemäß § 19 SGB II oder "Sozialgeld" für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 SGB II).

Ausschluss von Studierenden

Im Prinzip könnten unter bestimmten Umständen "erwerbsfähige, hilfsbedürftige" Studierende und deren Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehen. Allerdings wurde ein Grundsatzausschluss fast wörtlich wie im § 26 BSHG formuliert (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II). Demnach können Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, keine Leistungen nach SGB II beziehen.

Wann können Studierende oder ihre Kinder trotzdem Leistungen nach dem SGB II erhalten?

  1. Die Kinder von Studierenden sind nicht erfasst, weil sie in der Regel keinen Ausbildungsstatus haben, der sie ausschließt. Wichtig ist aber das Alter der Kinder und die Familienkonstellation:
    a) Kindern ab 15 Jahren haben als Erwerbsfähige einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie bilden eine von der Familie getrennte Bedarfsgemeinschaft, wobei ihr Regelbedarf dann 345 Euro umfasst (plus ihr Anteil an den Unterkunftskosten). Ob sie durch eine Ausbildung selbst vom Alg2 ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall geprüft werden, eine allgemeine Schulpflicht wäre hierfür aber kein Grund.
    b) Kinder bis 15 Jahre sind Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einem internen Papier vom 16.12.2004 ihre Haltung, dieser Bedarfsgruppe einen Anspruch auf Sozialgeld vorzuenthalten, zurück genommen. Hier hatte auch Rechtsprechung für Klarheit sorgen müssen
    Beschluss vom 17.1.2005 (S 47 AS 6/05 ER)
    Beschluss vom 18.1.2005 (S 46 AS 24/05 ER),
    obwohl auf politischer Ebene längst positive Äußerungen verlautbart wurden: Berlin: Sozialgeld für Kinder Studierender
  2. Zudem existiert auch im SGB II eine Härtefallklausel, welche bei bestimmten atypischen Lebenssituationen den Bezug von Leistungen trotz vollwertiger Immatrikulation ermöglicht (allerdings nur als Darlehen!). Hierzu haben die Verwaltungsgerichte bezüglich der ursprünglichen Sozialhilfe eine Rechtsprechungstradition entwickelt (mehr zu Härtefall in der Sozialhilfe...).
    Die Bundesagentur will sich anscheinend dieser Tradition anschließen. In den Hinweisen zum § 7 SGB II werden entsprechende Aussagen gemacht (dort ab 5.3 und in Anlage 2).
  3. Die Mehrbedarfe für Alleinerziehung oder für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 SGB II sollen jetzt bewilligt werden (NWZ vom 5.2.2005, S. 35), nachdem sie bisher in Oldenburg abgelehnt wurden. Auch hierbei kann man auf das Schreiben des BMWA Bezug nehmen, sowie inzwischen auch auf die am 24.1.2005 überarbeiteten Hinweise zum § 7 SGB II. Im Datenblatt "Bedarfe West" bzw. "Ost" der folgenden Exceldatei des BMWA werden unter anderem Alleinerziehenden-Haushalte und deren Mehrbedarfe dargestellt.

Was durch die Einführung des SGB II nicht mehr funktioniert:

Beurlaubung bisher nicht freiwillig

Vom Studium beurlaubte Studierende, die sich tatsächlich nicht mehr mit dem Studium befassen, sollten nicht als Studierende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II verstanden werden.

Beispiel: Schwangere Studentinnen beurlauben sich vom Studium, weil sie absehen können, dass die Geburt und die Kinderbetreuung nicht einmal ein Teilzeitstudium ermöglichen. Sie erhalten dann kein BAföG, weil sie das grundsätzlich förderbare Studium nicht tatsächlich betreiben können, weshalb die bisherigen Rechtsprechung zum BSHG den Sozialhilfebezug in solchen Fällen ermöglichte.
Die Arbeitsagentur Oldenburg teilt diese Auffassung nach einer Mitteilung vom 20.12.2004 nicht, weshalb Widerspruch und der Antrag einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst einmal der einzige Weg zur Wiederherstellung der Sozialhilfestandards sind.
Rücksprachen der Sozialberatung des Studentenwerks Berlin bei der dortigen Fachstelle der Bundesagentur ergaben, dass man dort eine Beurlaubung vom Studium in der Regel für kein Hindernis bzgl. Alg2 hält (dazu auch hier). Dies wird sich wahrscheinlich bald auch auf Bundesebene klären.

Kein Arbeitslosengeld II für ehemalige Arbeitslosenhilfebeziehende

Wer bisher in der Arbeitslosenhilfe darstellen konnte, trotz Immatrikulation nur gering durch das Studium belastet zu sein, konnte seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beweisen und diese Leistung beziehen. Weil die Arbeitslosenhilfe abgeschafft wird, das Arbeitslosengeld II aber nach ganz anderen Regeln Studierende ausschliesst, können die Betroffenen in der Regel kein Arbeitslosengeld II beanspruchen.

Kindergeldanrechnung im SGB II vorgeschrieben

Alleinerziehende Studierende konnten bei mangelndem BAföG-Anspruch vom Kindergeld ihrer Kinder, einem Mehrbedarf für Alleinerziehung, ihrem Anteil am Wohngeld und kleineren sonstigen Einkommen leben (rechtliche Grundlage). Ihre Kinder erhielten wegen der Nichtanrechung des Kindergeldes auf ihren jeweiligen Bedarf eine höhere Sozialhilfe.
Diese Studienfinanzierungsstrategie wird abgeschafft, weil § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass Kindergeld bei der Bedarfsberechnung des Kindes einzugehen hat, womit nur noch der Mehrbedarf und ein kleiner Wohngeldanspruch verbleibt.

Gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird in einem Musterverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt.

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(Stand: 22.02.2005)


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