| Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.2.2010 dem
Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2010 eine neue und transparentere
Methode zur Ermittlung der Regelleistung (1) zu erstellen. Eine
saubere Aussage, die Regelleistung sei definitiv zu niedrig, gab
es nicht. Dennoch ist die Kritik an den "Schätzmethoden"
der Exekutive offenkundig und richtet sich insbesondere auf Elemente,
die eine Kürzung der Regelleistung zur Folge hatten.
Es wurde aber auch klargestellt, dass jede rückwirkende
Anhebung für die Vergangenheit nicht für erforderlich
erachtet wird. Ältere Bescheide in Hinblick auf das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts rechtlich anzugehen, wird somit
nicht funktionieren.
Nachtrag vom 22.2.2010: Das Bundessozialgericht
hat im Anschluss an das Verfassungsverfahren in einer Entscheidung
vom 18.2.2010 die rückwirkende Geltendmachung bei bestimmten
offenen Verfahren für zulässig gehalten. Siehe allerdings
weitergehend:
Nachtrag vom 12.4.2010: Das Bundesverfassungsgericht
selbst hat in einer Entscheidung am 24.3.2010 deutlich gemacht,
dass Rückwirkung ausgeschlossen ist (siehe Pressemitteilung
vom 1.4.2010!).
Sinnvoll sind derzeit demnach nur noch Anträge in Härtefällen
für die Zeit nach dem 9.2.2010. Dazu folgen hier demnächst
weitergehende Informationen.
Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010
Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2010
(1) Die Regelleistung ist neben den Kosten der
Unterkunft eine der Kernkomponenten der Bedarfsermittlung beim
Arbeitslosengeld II. Weiterführende
Infos ... |