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SOZIALBERATUNG
GEZ und Studium

Wie funktioniert Rundfunkgebührenbefreiung für Studierende?

   

Die Gebührenpflicht

 

Grundsätzlich sollen alle, die ein "Gerät zum Empfang bereit halten", Rundfunkgebühren zahlen (Tarife). Bei Studierenden gilt dies insbesondere dann, wenn sie zum Zwecke des Studiums von zu Hause ausziehen, um einen eigenen Wohnsitz am Studienort zu beziehen (auch bei WGs, unerheblich, ob Erst- oder Zweitwohnsitz). Natürlich müssten sie dazu auch Geräte am Studienort besitzen, was die GEZ auch prompt nach Datenabgleich mit den Meldebehörden von den Erstsemestern wissen möchte.

Bei den Eltern wohnend:

Studierende, die am Wohnort der Eltern verbleiben und keine eigenen Geräte besitzen (auch nicht in einem PKW), müssen nichts zahlen. Allerdings haben viele ein internet-fähiges Handy, welches zur Gruppe der "neuartigen Rundfunkgeräte" gezählt wird (siehe nächster Abschnitt!). Eigene Geräte werden im Elternhaushalt gebührenpflichtig, wenn das eigene Einkommen des Studierenden ihre sozialhilferechtliche Regelleistung übersteigt (derzeit 287 €, siehe GEZ-FAQ!). Bei den Eltern lebenden Studierenden ist eine Gebührenbefreiung via BAföG-Bescheid nicht möglich, sollten sie durch die Überschreitung der Regelleistung gebührenpflichtig werden!

Gebühren für "neuartige Rundfunkgeräte" (PC, PDA, Handy)

Bei Rechnern, die für das Studium benötigt werden und über eine Internetverbindung verfügen, ist auch ohne eingebaute TV- oder Radiokarte eine Gebühr fällig. Seit dem 1.1.2007 gelten solche PCs als „neuartige Rundfunkgeräte“, die mit 5,76 € monatlich zu Buche schlagen. In diese Gruppe fallen auch internet-fähige Handys oder PDAs.

Die Befreiung

Grundsätzlich meldet jede/R Antragstellende auf Gebührenbefreiung gleichzeitig auch Geräte an. Sollte eine Befreiung nicht gewährt werden, ist man folglich in jedem Fall zahlungspflichtig. Wer sich das nicht leisten kann, muss das Gerät z.B. verkaufen, um es danach abmelden zu können (Verkaufsbeleg bei der Abmeldung wichtig).

Das Antragsformular liegt bei Bürgerämtern und im BeratungsCenter in einem Regal neben Büro M1-131 aus. Die GEZ bietet auch eine eigene HTML-basierte Formularseite im Internet, welche die eingegebenen Daten an einen ihrer Server übermittelt, welcher daraus einen ausdruckbaren Antrag erstellt. Ob diese Datenübermitlung dann als Anmeldung von Geräten oder Hinweis auf Geräte verstanden wird, bleibt unklar. Klar ist aber, dass erst ein per Brief zugestellter, persönlich unterschriebener Antrag zu einer Befreiung führen kann, wenn entsprechende Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden können: GEZ-Online-Formular.

Eine Befreiung erhalten nur diejenigen, die eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheid über BAföG-Zahlungen (nicht bei den Eltern wohnend) oder über andere soziale Leistungen dem Antragsformular beifügen können. Eine Bescheid-Kopie allein reicht aber nicht aus! Die BAföG-Abteilung muss eine Bestätigung auf der Bescheid-Kopie oder auf dem GEZ-Antrag vornehmen. Sollte der BAföG-Bescheid noch nicht eingetroffen sein, kann der GEZ-Befreiungsantrag auch mit einem ergänzenden Schreiben verschickt werden, in dem das Nachreichen der Belege angekündigt wird.

Die Liste aller zu befreienden Gruppen findet sich hier, was vor allem für Studierende mit Kindern ohne BAföG-Anspruch interessant sein könnte, wenn sie einen Arbeitslosengeld II - Bescheid wegen ihrer Kinder vorweisen können.

Die Härtefallklausel

"Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Gebührenpflicht befreien."
(§ 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag)

Damit werden wohl nicht die vier Fünftel der Studierenden gemeint sein, die keine BAföG-Leistungen erhalten, deren konkreten Verhältnisse im Zuge der Verwaltungsvereinfachung nicht weiter geprüft werden sollen? Nicht jede/R StudierendeR erhält nur wegen zu hohem Elterneinkommen keine Leistungen mehr. Ob man bei einem Leben unter BAföG-Leistungsniveau nicht von einem Härtefall reden kann, das ist in diesem Zusammenhang die entscheidende Frage. Vermutlich werden die Vertragsautoren bei derart ärmlichen Verhältnissen davon ausgegangen sein, dass die Betroffenen ihre Geräte verkaufen und abmelden, um sich über Wasser zu halten.

Ansonsten müsste die Härtefallklausel als Öffnungsklausel verstanden werden, um genau diese Gruppe aufzunehmen. Bei einem Telefonat mit der zuständigen Stelle beim NDR hat man der Sozialberatung versichert, dass man die Härtefallklausel so nicht verstehen möchte, dass die Liste der befreienden Tatbestände in § 6 Abs. 1 vielmehr abschließend sei.
Wer sich dieser Ansicht nicht anschließen mag, sollte sich auf ein Verwaltungsgerichtsverfahren einstellen, wobei die Chancen in Niedersachsen bei "bloßer" finanzieller Notlage nicht gut stehen:

OVG Lüneburg legt den Härtefall restriktiv aus.

Eine dem BAföG-Bezug vergleichbare Lage soll demnach nicht ausreichen. Es müssten zusätzliche "in der Person des Antragstellenden liegenden Gründe" vorliegen:

Urteil vom 18.07.2006, Az: 12 LC 87/06

Positives Urteil des VG Göttingen zum Härtefall bei Bildungskredit:

Wenn Studierende zum Ende des Studiums hin ein staatliches Bildungsdarlehen beziehen und sie ferner Kindergeld und Wohngeld bekommen, ist ihre soziale Lage mit der von BAföG- Beziehenden vergleichbar. In diesem Fall läge ein „besonderer Härtefall“ im Sinne von § 6 Abs.3 des Staatsvertrags über die Rundfunkgebühren vor, so das Verwaltungsgericht Göttingen.

Urteil vom 26.04.2007, Az: 2 A 122/06


Rundfunkgebühren
Antragsverfahren (extern)
Rechtliche Grundlagen:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(extern, PDF-Datei)

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Stand: 11/09


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