Die Gebührenpflicht
Grundsätzlich sollen alle, die ein "Gerät zum
Empfang bereit halten", Rundfunkgebühren zahlen (Tarife).
Bei Studierenden gilt dies insbesondere dann, wenn sie zum Zwecke
des Studiums von zu Hause ausziehen, um einen eigenen Wohnsitz
am Studienort zu beziehen (auch bei WGs, unerheblich, ob Erst-
oder Zweitwohnsitz). Natürlich müssten sie dazu auch
Geräte am Studienort besitzen, was die GEZ auch prompt nach
Datenabgleich mit den Meldebehörden von den Erstsemestern
wissen möchte.
Bei den Eltern wohnend:
Studierende, die am Wohnort der Eltern verbleiben und keine
eigenen Geräte besitzen (auch nicht in einem PKW),
müssen nichts zahlen. Allerdings haben viele ein internet-fähiges
Handy, welches zur Gruppe der "neuartigen Rundfunkgeräte"
gezählt wird (siehe nächster Abschnitt!). Eigene Geräte
werden im Elternhaushalt gebührenpflichtig, wenn das
eigene Einkommen des Studierenden ihre sozialhilferechtliche Regelleistung
übersteigt (derzeit 287 €, siehe GEZ-FAQ!).
Bei den Eltern lebenden Studierenden ist eine Gebührenbefreiung
via BAföG-Bescheid nicht möglich, sollten sie durch
die Überschreitung der Regelleistung gebührenpflichtig
werden!
Gebühren für "neuartige Rundfunkgeräte"
(PC, PDA, Handy)
Bei Rechnern, die für das Studium benötigt werden und
über eine Internetverbindung verfügen, ist auch
ohne eingebaute TV- oder Radiokarte eine Gebühr fällig.
Seit dem 1.1.2007 gelten solche PCs als „neuartige Rundfunkgeräte“,
die mit 5,76 € monatlich zu Buche schlagen. In diese Gruppe
fallen auch internet-fähige Handys oder PDAs.
Die Befreiung
Grundsätzlich meldet jede/R Antragstellende auf Gebührenbefreiung
gleichzeitig auch Geräte an. Sollte eine Befreiung nicht
gewährt werden, ist man folglich in jedem Fall zahlungspflichtig.
Wer sich das nicht leisten kann, muss das Gerät z.B. verkaufen,
um es danach abmelden zu können (Verkaufsbeleg bei der Abmeldung
wichtig).
Das Antragsformular liegt bei Bürgerämtern und
im BeratungsCenter
in einem Regal neben Büro M1-131 aus. Die GEZ bietet
auch eine eigene HTML-basierte Formularseite im Internet, welche
die eingegebenen Daten an einen ihrer Server übermittelt,
welcher daraus einen ausdruckbaren Antrag erstellt. Ob diese Datenübermitlung
dann als Anmeldung von Geräten oder Hinweis auf Geräte
verstanden wird, bleibt unklar. Klar ist aber, dass erst ein per
Brief zugestellter, persönlich unterschriebener Antrag zu
einer Befreiung führen kann, wenn entsprechende Voraussetzungen
glaubhaft gemacht werden können: GEZ-Online-Formular.
Eine Befreiung erhalten nur diejenigen, die eine Kopie eines
aktuellen Leistungsbescheid über BAföG-Zahlungen (nicht
bei den Eltern wohnend) oder über andere soziale Leistungen
dem Antragsformular beifügen können. Eine Bescheid-Kopie
allein reicht aber nicht aus! Die BAföG-Abteilung
muss eine Bestätigung auf der Bescheid-Kopie oder auf
dem GEZ-Antrag vornehmen. Sollte der BAföG-Bescheid noch
nicht eingetroffen sein, kann der GEZ-Befreiungsantrag auch mit
einem ergänzenden Schreiben verschickt werden, in dem das
Nachreichen der Belege angekündigt wird.
Die Liste aller zu befreienden Gruppen findet sich hier,
was vor allem für Studierende mit Kindern ohne BAföG-Anspruch
interessant sein könnte, wenn sie einen Arbeitslosengeld
II - Bescheid wegen ihrer Kinder vorweisen können.
Die Härtefallklausel
"Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann
die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag
von der Gebührenpflicht befreien."
(§ 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag)
Damit werden wohl nicht die vier Fünftel der Studierenden
gemeint sein, die keine BAföG-Leistungen erhalten, deren konkreten
Verhältnisse im Zuge der Verwaltungsvereinfachung nicht weiter
geprüft werden sollen? Nicht jede/R StudierendeR erhält
nur wegen zu hohem Elterneinkommen keine Leistungen mehr. Ob man
bei einem Leben unter BAföG-Leistungsniveau nicht von einem
Härtefall reden kann, das ist in diesem Zusammenhang die entscheidende
Frage. Vermutlich werden die Vertragsautoren bei derart ärmlichen
Verhältnissen davon ausgegangen sein, dass die Betroffenen
ihre Geräte verkaufen und abmelden, um sich über Wasser
zu halten.
Ansonsten müsste die Härtefallklausel als Öffnungsklausel
verstanden werden, um genau diese Gruppe aufzunehmen. Bei einem
Telefonat mit der zuständigen Stelle beim NDR hat man der
Sozialberatung versichert, dass man die Härtefallklausel
so nicht verstehen möchte, dass die Liste der befreienden
Tatbestände in § 6 Abs. 1 vielmehr abschließend
sei.
Wer sich dieser Ansicht nicht anschließen mag, sollte sich
auf ein Verwaltungsgerichtsverfahren einstellen, wobei die
Chancen in Niedersachsen bei "bloßer" finanzieller
Notlage nicht gut stehen:
OVG Lüneburg legt den Härtefall restriktiv aus.
Eine dem BAföG-Bezug vergleichbare Lage soll demnach nicht
ausreichen. Es müssten zusätzliche "in der Person
des Antragstellenden liegenden Gründe" vorliegen:
Urteil
vom 18.07.2006, Az: 12 LC 87/06
Positives Urteil des VG Göttingen zum Härtefall bei
Bildungskredit:
Wenn Studierende zum Ende des Studiums hin ein staatliches Bildungsdarlehen
beziehen und sie ferner Kindergeld und Wohngeld bekommen, ist
ihre soziale Lage mit der von BAföG- Beziehenden vergleichbar.
In diesem Fall läge ein „besonderer Härtefall“
im Sinne von § 6 Abs.3 des Staatsvertrags über die Rundfunkgebühren
vor, so das Verwaltungsgericht Göttingen.
Urteil
vom 26.04.2007, Az: 2 A 122/06
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