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SOZIALBERATUNG
Krankenversicherung

1  Studentische Krankenversicherung

Allgemeine Info

   

Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Kosten liegen derzeit bei 53,40 €. Hinzu kommt die Pflegeversicherung: 9,98 € bzw.11,26 € (für Kinderlose ab 23 Jahren). Der Gesamtbetrag ist somit 63,38 € bzw. 64,66 €. Dieser Preis ist einheitlich für jede Krankenkasse vorgeschrieben (von der Erhebung von Zusatzbeiträgen ab Januar 2010 einmal abgesehen).

Die Pflichtversicherung unterliegt einer zeitlichen Begrenzung: Nach dem 14. Fachsemester oder bei Überschreiten einer Altersgrenze von 30 Jahren erlischt der Versicherungsschutz. Eine Verlängerung ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich (Punkt 1.1). Danach muss mensch sich "freiwillig versichern", was teurer ist.

Verdrängung durch Familienversicherung

Die Pflichtversicherung wird durch die Familienversicherung verdrängt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Alters- und Verdienstgrenze) für die Familienversicherung vorliegen. Diese kostenlose Versicherung wird über den Versicherungsstatus der Eltern ermöglicht. Die genauen Bedingungen finden sich hier.

Verdrängung durch Waisenrentenstatus

Bei Bezug von Waisenrente kann es ebenfalls zur Verdrängung der studentischen Pflichtversicherung kommen. Der Waisenrentenstatus begründet in bestimmten Fällen einen eigenen Zugang zur Krankenversicherung und der geht vor. Näheres zur "Krankenversicherung der Rentner" sollte bei der zuständigen Krankenkasse erfragt werden.

Keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit!

Wer neben dem Studium einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (Beschäftigung auf Honorarbasis), sollte darauf achten, dass dies nur nebenberuflich geschieht. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ist die günstige studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen
(§ 5 (5) SGB V).
Weiterführende Information

Ende des Studiums

Mit dem Ende des Studiums treten in der Regel andere Versicherungsformen an die Stelle der studentischen Krankenversicherung. Der Übergang und die zeitliche Abgrenzung wird in Punkt 1.3 erläutert. Zum Absolvieren allgemein finden Sie hier eine Übersicht.


Studentische Pflichtversicherung (1)
 
Verlängerung (1.1)
Art der Ausbildung
Persönliche oder familäre Gründe
Befreiung (1.2)
Ende des Studiums (1.3)
Externe Info:
"Rundschreiben zur Krankenversicherung der Studenten" vom 21.3.2006
(Acrobat-Reader, 293kb)

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(Stand: 06/10)


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