| Kindergeld wird an die Eltern eines über 18
Jahre alten Kindes nur gezahlt, solange das Kind unterhalb einer
bestimmten Einkommensgrenze bleibt. Diese Grenze orientiert sich
grob am steuerlichen Existenzminimum und stagnierte seit 2004
unverändert bei 7680 € pro Jahr. Allerdings
wurde sie mit dem nachgebesserten Bürgerentlastungsgesetz
- Krankenversicherung auf 8004 € angehoben (ab 2010
gültig).
Bei der Einkommensprüfung werden Kalenderjahre zugrunde gelegt,
sofern der Ausbildungsstatus ganzjährig gilt (ansonsten werden
nur Bruchteile des Jahresfreibetrags berücksichtigt). Wird der
Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten
Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden.
Gegen diese Komplettstreichung
lief eine Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht
aber nicht angenommen wurde.
Schematisch
| 1. Schritt: |
Bestimmung des Kindergeldbezugszeitraums (meist Kalenderjahr) |
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Dem Bezugszeitraum von einem Jahr ist
der Freibetrag von 8.004 € zuzuordnen. Gilt
der Ausbildungsstatus nicht ganzjährig und können diese
Lücken nicht gestopft werden, muss der Freibetrag entsprechend
gekürzt werden, bei einem halben Jahr also halbiert.
Ergänzung 17.6.2009:
Das Finanzgericht Münster hat für Zeiträume
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in denen das Kind
genug Geld für den eigenen Unterhalt verdient, eine
besondere Ausnahme eingeführt. ...
weitere Infos |
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2. Schritt: |
Erhebung des Einkommens im Bezugszeitraum und Bereinigung |
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Einkünfte (beispielhaft,
nicht abschließend) |
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Einnahmen
aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Abzug
der Werbungskosten ("Arbeitnehmerjobs")
Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 €
pro Jahr wird automatisch abgesetzt. Sollten höhere
Kosten für Fahrten zur Arbeit, zweiten Wohnsitz
oder andere im Rahmen der Erwerbstätigkeit notwendige
Anschaffungen angefallen sein, so müssen diese
angegeben und belegt werden.
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Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit nach Abzug der Betriebskosten
(Honorarjobs)
Es können nur Betriebsausgaben, die für die Erwirtschaftung
des jeweiligen Honorars notwendig waren, abgesetzt
werden: keine Werbungskostenpauschale! |
Bezüge (beispielhaft,
nicht abschließend) |
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Zuschüsse nach BAföG (also
nicht der Darlehensanteil!) |
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Waisengeld/rente |
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Wohngeld |
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Stipendien |
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3. Schritt: |
Absetzung "Besonderer Ausbildungskosten" |
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Da der Grundfreibetrag von 8.004 €
keine Ausbildungskosten abdeckt, dürfen diese vom anrechenbaren
Einkommen abgesetzt werden. In der Dienstanordnung
zum Kindergeld werden unter DA 63.4.3.1 Abs.2 einige
Beispiele genannt (Fahrtkosten zw. Wohnung und Ausbildungsort,
Bücher,...). Die normalen Semester- und Rückmeldegebühren
sind im Gegensatz zu Studiengebühren (bzw. -beiträgen)
nicht immer komplett absetzbar seien. Dazu die DA
(S.58):
"Semester- oder Rückmeldegebühren.
Diese sind Mischkosten. Die steuerliche Berücksichtigung
einzelner Positionen ist nur dann möglich, wenn die
erhebende Institution die hierin enthaltenen Einzelpositionen
getrennt ausweist. Die Familienkasse hat für jede
Position zu prüfen, ob diese als besondere Ausbildungskosten
berücksichtigt werden kann. Aus Vereinfachungsgründen
ist davon auszugehen, dass der Verwaltungskostenbeitrag
als besonderer Ausbildungsbedarf zu qualifizieren und
somit abziehbar ist. Hingegen sind die in den Gebühren
enthaltenen Aufwendungen für das Studententicket
nicht abziehbar, da der
Aufwand bereits durch die Fahrtkostenpauschale abgedeckt
ist." |
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4. Schritt |
Absetzung der Beiträge zur Sozialversicherung |
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss
vom 11.1.2005 festgelegt, dass Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung von den Einkünften abzusetzen seien
(Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Entsprechend sind die Formularvordrucke
der Kindergeldstellen um einen entsprechenden Posten ergänzt
worden. Diese Auslegung wurde auf alle Formen
notwendiger Krankenversicherung ausgedehnt. In
der Dienstanordnung wird dies unter DA 63.4.3.2 aufzählend
behandelt.
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5. Schritt: |
Vergleich des durch die Schritte 2 - 4 bereinigten
Einkommens mit dem in Schritt 1 ermittelten Freibetrag |
Formulare und Dienstanordnung
Beim Bundeszentralamt
für Steuern können online Formblätter ausgefüllt
bzw. als Acrobat-Reader-Datei heruntergeladen werden (hierfür
Druck-Icon benutzen). Diese enthalten Erläuterungen zu den
oben eingeführten Begriffen. Außerdem können weitere
Informationen zur Definition von Einkünften und Bezügen
ab Seite 49 der Dienstanordnung zum Kindergeld nachgelesen werden
(hier als pdf).
Online-Antragstellung möglich!
Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Online-Antragsmöglichkeit
zur Verfügung. Allerdings wird auch dabei letztlich ein Ausdruck
in Papierform nötig, weil eine Unterschrift bisher nur in
Schriftform übermittelt werden kann.
zum
Online-Portal
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