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SOZIALBERATUNG
Kindergeld im Studium

Einkommensanrechnung beim Kindergeld

Kindergeld wird an die Eltern eines über 18 Jahre alten Kindes nur gezahlt, solange das Kind unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt. Diese Grenze orientiert sich grob am steuerlichen Existenzminimum und stagnierte seit 2004 unverändert bei 7680 pro Jahr. Allerdings wurde sie mit dem nachgebesserten Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung auf 8004 € angehoben (ab 2010 gültig).

Bei der Einkommensprüfung werden Kalenderjahre zugrunde gelegt, sofern der Ausbildungsstatus ganzjährig gilt (ansonsten werden nur Bruchteile des Jahresfreibetrags berücksichtigt). Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Gegen diese Komplettstreichung lief eine Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht aber nicht angenommen wurde.

Schematisch

1. Schritt:

Bestimmung des Kindergeldbezugszeitraums (meist Kalenderjahr)

 

Dem Bezugszeitraum von einem Jahr ist der Freibetrag von 8.004 € zuzuordnen. Gilt der Ausbildungsstatus nicht ganzjährig und können diese Lücken nicht gestopft werden, muss der Freibetrag entsprechend gekürzt werden, bei einem halben Jahr also halbiert.

Ergänzung 17.6.2009: Das Finanzgericht Münster hat für Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in denen das Kind genug Geld für den eigenen Unterhalt verdient, eine besondere Ausnahme eingeführt. ... weitere Infos

2. Schritt:

Erhebung des Einkommens im Bezugszeitraum und Bereinigung

 

Einkünfte (beispielhaft, nicht abschließend)

Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Abzug der Werbungskosten ("Arbeitnehmerjobs")
Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 € pro Jahr wird automatisch abgesetzt. Sollten höhere Kosten für Fahrten zur Arbeit, zweiten Wohnsitz oder andere im Rahmen der Erwerbstätigkeit notwendige Anschaffungen angefallen sein, so müssen diese angegeben und belegt werden.

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nach Abzug der Betriebskosten (Honorarjobs)
Es können nur Betriebsausgaben, die für die Erwirtschaftung des jeweiligen Honorars notwendig waren, abgesetzt werden: keine Werbungskostenpauschale!

Bezüge (beispielhaft, nicht abschließend)

Zuschüsse nach BAföG (also nicht der Darlehensanteil!)

Waisengeld/rente

Wohngeld

Stipendien

3. Schritt:

Absetzung "Besonderer Ausbildungskosten"

 

Da der Grundfreibetrag von 8.004 € keine Ausbildungskosten abdeckt, dürfen diese vom anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden. In der Dienstanordnung zum Kindergeld werden unter DA 63.4.3.1 Abs.2 einige Beispiele genannt (Fahrtkosten zw. Wohnung und Ausbildungsort, Bücher,...). Die normalen Semester- und Rückmeldegebühren sind im Gegensatz zu Studiengebühren (bzw. -beiträgen) nicht immer komplett absetzbar seien. Dazu die DA (S.58):

"Semester- oder Rückmeldegebühren. Diese sind Mischkosten. Die steuerliche Berücksichtigung einzelner Positionen ist nur dann möglich, wenn die erhebende Institution die hierin enthaltenen Einzelpositionen getrennt ausweist. Die Familienkasse hat für jede Position zu prüfen, ob diese als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden kann. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass der Verwaltungskostenbeitrag als besonderer Ausbildungsbedarf zu qualifizieren und somit abziehbar ist. Hingegen sind die in den Gebühren enthaltenen Aufwendungen für das Studententicket nicht abziehbar, da der
Aufwand bereits durch die Fahrtkostenpauschale abgedeckt ist."

4. Schritt

Absetzung der Beiträge zur Sozialversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.1.2005 festgelegt, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von den Einkünften abzusetzen seien (Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Entsprechend sind die Formularvordrucke der Kindergeldstellen um einen entsprechenden Posten ergänzt worden. Diese Auslegung wurde auf alle Formen notwendiger Krankenversicherung ausgedehnt. In der Dienstanordnung wird dies unter DA 63.4.3.2 aufzählend behandelt.

5. Schritt:

Vergleich des durch die Schritte 2 - 4 bereinigten Einkommens mit dem in Schritt 1 ermittelten Freibetrag

Formulare und Dienstanordnung

Beim Bundeszentralamt für Steuern können online Formblätter ausgefüllt bzw. als Acrobat-Reader-Datei heruntergeladen werden (hierfür Druck-Icon benutzen). Diese enthalten Erläuterungen zu den oben eingeführten Begriffen. Außerdem können weitere Informationen zur Definition von Einkünften und Bezügen ab Seite 49 der Dienstanordnung zum Kindergeld nachgelesen werden (hier als pdf).

Online-Antragstellung möglich!

Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Online-Antragsmöglichkeit zur Verfügung. Allerdings wird auch dabei letztlich ein Ausdruck in Papierform nötig, weil eine Unterschrift bisher nur in Schriftform übermittelt werden kann.

zum Online-Portal


Kindergeld für Eltern volljähriger Kinder
 
Einkommen des Auszubildenden - Was wird wie angerechnet?
Vor der Ausbildung, Beginn, Ende und Beurlaubung
Externe Info:
Online-Antragsportal
Dienstanordnung zu Kindergeld:
Ursprüngliche Fundstelle
Direktzugriff: DA-Fam_2009.pdf
(798kb)
Formulare beim Bundeszentralamt für Steuern

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(Stand: 01/10)


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