| Im Dezember 2005 wurde die Einführung allgemeiner
Studienbeiträge in Niedersachsen parlamentarisch beschlossen.
Die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)
trat zum 1.1.2006 in Kraft. Die Studienbeiträge wurden erstmals
im Wintersemester 2006/07 von Erstimmatrikulierten verlangt. Mit
einer "Schonfrist" von einem Semester wurden dann ab SoSe
2007 auch die bereits länger Immatrikulierten zur Kasse gebeten.
Zahlungsphasen und Beitragsbestandteile
In der folgenden Darstellung werden GasthörerInnen, Promotionsstudierende
und Studierende ab 60 Jahren ausgeblendet. Außerdem wird
eng am Gesetzestext gearbeitet, was nicht jedem/r gefällt.
Alternativ finden sich auf dem Portal
"Studium" der Universität andere Darstellungen.
Man kann zwei Zahlungsphasen unterscheiden:
- Studienbeitragsphase:
Semesterbeitrag (1) + Studienbeitrag (2) = bis zu 264 €
+ 500 € pro Semester
- Nach Ende der Studienbeitragsphase:
Semesterbeitrag (1) + Langzeitstudiengebühr (3) = bis zu
264 € + mindestens 600 € pro Semester
Die Bestandteile (1) - (3) haben jeweils ihre eigenen Ausnahme-,
Beurlaubungs- bzw. Verlängerungsregelungen:
(1) Semesterbeitrag
Zur Interpretation des ab 1.1.2006 geänderten Niedersächsischen
Hochschulgesetzes muss man sich klar machen, dass jede/r Immatrikulierte
ohnehin eine grundlegende Gebühr entrichtet, deren Höhe
und Zusammensetzung auf den Seiten der jeweiligen Hochschule dargestellt
wird:
Wie man dort sehen kann, sind im Semesterbeitrag neben Anteilen
für die örtlichen Studierendenvertretungen und das Studentenwerk
bereits 75 €
Verwaltungskostenbeitrag gemäß §
12 NHG enthalten, der bei Beurlaubung entfällt.
Auch auf das Semesterticket kann während der Beurlaubung verzichtet
werden.
(2) Studienbeitrag
Zum Semesterbeitrag werden weitere 500 € addiert. Dieser
Aufschlag wird "Studienbeitrag" genannt und in §
11 NHG definiert. Gleichzeitig wird dort aber auch ein begrenzter
Zeitraum festgelegt, in dem der Studienbeitrag zu zahlen ist.
Ist diese Zeit verstrichen, so tritt an die Stelle des Studienbeitrags
die Langzeitstudiengebühr (siehe Punkt 3!).
Ausnahmen beim Studienbeitrag
§ 11 Abs. 2 NHG stellt bestimmte Gruppen von der Zahlungspflicht
frei, wobei insbesondere
- Studierende mit Kind und
- Studierende, die pflegebedürftige nahe Angehörige
betreuen,
zu erwähnen wären, weil die entsprechenden Freistellungszeiten
die Studienbeitragsphase verlängern, was die Langzeitstudiengebühr
aufschiebt.
- Bei Beurlaubung entfällt der Beitrag gleichfalls
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 NHG).
- Zudem kann ein Härtefallantrag gestellt werden (§
14 Abs. 2 NHG), wenn alle Ausnahmen aus § 11 Abs. 2 NHG
nicht greifen, wobei aber durch einen ministeriellen Erlass verfügt
wurde, dass ein Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung
erst nach der Regelstudienzeit bewilligt werden kann. Mehr
zum Antragsverfahren in diesen Fällen ...
Darlehen zur Finanzierung des Studienbeitrags
Nach §
11a NHG kann ein Darlehen zur Zahlung des Studienbeitrags
beansprucht werden! Näheres zu den Bedingungen und zur Online-Antragstellung
findet sich hier.
(3) Langzeitstudiengebühr
Ist die Studienbeitragsphase aus § 11 NHG beendet, tritt in
der Regel die Langzeitstudiengebühr nach §
13 Abs. 1 NHG an die Stelle der Studienbeiträge. Diese
Gebühr beträgt zunächst 600 €
pro Semester und steigt mit der Zeit bis auf 800 €
pro Semester.
Ausnahmen bei der Langzeitstudiengebühr
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG liegt bei Beurlaubung keine
Zahlungspflicht vor.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 NHG ("§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1,
2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.") verweist auf die Ausnahmeregelungen
im Zusammenhang mit Studienbeiträgen und bezieht diese auf
Langzeitstudiengebühren, so dass auch folgende Gruppen keine
Langzeitstudiengebühr zahlen müssen:
" ... sind Studierende ausgenommen, die
- ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen,
das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat,
- einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
- (...)
- gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium
in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort
den Studienbeitrag entrichten,
- eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland
absolvieren,
- ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester
absolvieren,
- das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren
oder nachbereiten.
- (...)"
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7)
Härtefallantrag
Außerdem kann ein Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten
gestellt werden (§
14 Abs. 2 NHG, Infos
zu Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung).
Die kurze Liste der Regelhärtefälle in § 14 Abs.
2 Satz 2 NHG ist nur eine Konkretisierung. Andere Härtefallsituationen
werden dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen
allerdings im Einzelfall vorgetragen werden! |