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SOZIALBERATUNG
Studiengebühren

Verwaltungskostenbeitrag, Langzeitstudiengebühr, Studienbeitrag,...

Studienbeiträge für alle ab Sommersemester 2007

Im Dezember 2005 wurde die Einführung allgemeiner Studienbeiträge in Niedersachsen parlamentarisch beschlossen. Die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) trat zum 1.1.2006 in Kraft. Die Studienbeiträge wurden erstmals im Wintersemester 2006/07 von Erstimmatrikulierten verlangt. Mit einer "Schonfrist" von einem Semester wurden dann ab SoSe 2007 auch die bereits länger Immatrikulierten zur Kasse gebeten.

Zahlungsphasen und Beitragsbestandteile

In der folgenden Darstellung werden GasthörerInnen, Promotionsstudierende und Studierende ab 60 Jahren ausgeblendet. Außerdem wird eng am Gesetzestext gearbeitet, was nicht jedem/r gefällt. Alternativ finden sich auf dem Portal "Studium" der Universität andere Darstellungen.

Man kann zwei Zahlungsphasen unterscheiden:

  1. Studienbeitragsphase:
    Semesterbeitrag (1) + Studienbeitrag (2) = bis zu 264 € + 500 € pro Semester
  2. Nach Ende der Studienbeitragsphase:
    Semesterbeitrag (1) + Langzeitstudiengebühr (3) = bis zu 264 € + mindestens 600 € pro Semester

Die Bestandteile (1) - (3) haben jeweils ihre eigenen Ausnahme-, Beurlaubungs- bzw. Verlängerungsregelungen:

(1) Semesterbeitrag

Zur Interpretation des ab 1.1.2006 geänderten Niedersächsischen Hochschulgesetzes muss man sich klar machen, dass jede/r Immatrikulierte ohnehin eine grundlegende Gebühr entrichtet, deren Höhe und Zusammensetzung auf den Seiten der jeweiligen Hochschule dargestellt wird:

Wie man dort sehen kann, sind im Semesterbeitrag neben Anteilen für die örtlichen Studierendenvertretungen und das Studentenwerk bereits 75 € Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 12 NHG enthalten, der bei Beurlaubung entfällt. Auch auf das Semesterticket kann während der Beurlaubung verzichtet werden.

 

(2) Studienbeitrag

Zum Semesterbeitrag werden weitere 500 € addiert. Dieser Aufschlag wird "Studienbeitrag" genannt und in § 11 NHG definiert. Gleichzeitig wird dort aber auch ein begrenzter Zeitraum festgelegt, in dem der Studienbeitrag zu zahlen ist. Ist diese Zeit verstrichen, so tritt an die Stelle des Studienbeitrags die Langzeitstudiengebühr (siehe Punkt 3!).

Ausnahmen beim Studienbeitrag

§ 11 Abs. 2 NHG stellt bestimmte Gruppen von der Zahlungspflicht frei, wobei insbesondere

  • Studierende mit Kind und
  • Studierende, die pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen,

zu erwähnen wären, weil die entsprechenden Freistellungszeiten die Studienbeitragsphase verlängern, was die Langzeitstudiengebühr aufschiebt.

  • Bei Beurlaubung entfällt der Beitrag gleichfalls (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 NHG).
  • Zudem kann ein Härtefallantrag gestellt werden (§ 14 Abs. 2 NHG), wenn alle Ausnahmen aus § 11 Abs. 2 NHG nicht greifen, wobei aber durch einen ministeriellen Erlass verfügt wurde, dass ein Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung erst nach der Regelstudienzeit bewilligt werden kann. Mehr zum Antragsverfahren in diesen Fällen ...

Darlehen zur Finanzierung des Studienbeitrags

Nach § 11a NHG kann ein Darlehen zur Zahlung des Studienbeitrags beansprucht werden! Näheres zu den Bedingungen und zur Online-Antragstellung findet sich hier.

 

(3) Langzeitstudiengebühr

Ist die Studienbeitragsphase aus § 11 NHG beendet, tritt in der Regel die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 NHG an die Stelle der Studienbeiträge. Diese Gebühr beträgt zunächst 600 € pro Semester und steigt mit der Zeit bis auf 800 € pro Semester.

Ausnahmen bei der Langzeitstudiengebühr

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG liegt bei Beurlaubung keine Zahlungspflicht vor.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 NHG ("§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.") verweist auf die Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Studienbeiträgen und bezieht diese auf Langzeitstudiengebühren, so dass auch folgende Gruppen keine Langzeitstudiengebühr zahlen müssen:

" ... sind Studierende ausgenommen, die

  1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. (...)
  4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
  5. eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  6. ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  7. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten.
  8. (...)"
    (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7)

Härtefallantrag

Außerdem kann ein Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden (§ 14 Abs. 2 NHG, Infos zu Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung). Die kurze Liste der Regelhärtefälle in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG ist nur eine Konkretisierung. Andere Härtefallsituationen werden dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen allerdings im Einzelfall vorgetragen werden!

 
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Externe Infos
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(Stand: 07/10)


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