| Die Universität hat die gültige Ordnung
zum Teilzeitstudium und das Antragsformular hier
ins Netz gestellt. Im Antragsformular wird bereits deutlich,
dass im Vorfeld die Studienplanung der entsprechenden Semester
geklärt werden muss. Genau dies sollte man nicht nur als
bürokratische Hürde verstehen, sondern als Hinweis
auf potentielle Probleme, denn das Teilzeitstudium ist nicht
in allen Fakultäten gleichermaßen etabliert. In den
seltensten Fällen ist der Studienalltag entsprechend organisiert
bzw. existieren konkrete Stundenpläne.
Stipendien bei Teilzeitstudium
Im Zusammenhang mit der Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung
gibt es einige Stipendienprogramme, die unter anderem auch nebenberuflich
Teilzeitstudierende unterstützen. ...
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Auswirkungen auf andere Systeme
BAföG
Leistungen nach dem BAföG werden nur für Vollzeitstudiengänge
gewährt, also entfällt der Anspruch während
einer Teilzeitphase. Nähere Informationen hat die Förderungsabteilung
veröffentlicht. Insbesondere studentische Eltern und
Studierende mit chronischer Erkrankung bzw. Behinderung werden
dort auf BAföG-rechtliche Alternativen hingewiesen.
Arbeitslosengeld II statt BAföG-Leistungen?
Auch wenn die grundsätzliche Nichtförderbarkeit durch
BAföG einen Weg in das Arbeitslosengeld II eröffnet,
sind damit nicht alle Probleme beseitigt. ...
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Kindergeld
In der Dienstanordnung zum Kindergeld gibt es den Begriff "Teilzeitstudium"
oder "Teilzeitausbildung" nicht. Anders als beim BAföG
ist damit kein kategorischer Ausschluss verbunden. Dazu weitergehende
Ausführungen auf den Seiten
zu Kindergeld.
Krankenversicherung
Da eine hochschulrechtlich ordnungsgemäße Immatrikulation
vorliegt, wird die Krankenversicherung der
Studenten (KVdS) in der Regel weitergeführt, was auch
auf die Familienversicherung übertragbar
ist. Die Beihilferegelung bei Beamtenkindern
orientiert sich am Kindergeld (s. oben!).
Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
setzt allerdings eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht
als ArbeitnehmerIn ein, welche jede andere gesetzliche Krankenversicherung
(KVdS, Familienversicherung, freiw. Versicherung) automatisch
verdrängt. Dazu im folgenden mehr:
Arbeiten und Sozialversicherung - Wegfall der "Werkstudentenregelung"
Eine geringfügige Beschäftigung
ist immer versicherungsfrei, weil sie nichts mit dem Studentenstatus
zu tun hat.
Solange bei Vollzeitstudierenden das Studium gegenüber
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Vordergrund
steht, ist diese Beschäftigung in der Regel versicherungsfrei
bzgl. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (nur Rentenversicherung
setzt ein). Bei Teilzeitstudierenden ist dieses Verhältnis
von Studium und Arbeit nicht unterstellbar: Die Arbeit überwiegt,
was volle Sozialversicherungspflicht erzeugt. Weiterführende
Infos auf der Seite zur "Werkstudentenregelung"!
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