| Das Wohngeld wurde geschaffen, um Miete oder Wohneigentum
zu subventionieren. Es ist nicht nach dem Bedarfdeckungsprinzip
konzipiert, sondern als Zuschuss, der seiner Höhe nach im
wesentlichen an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten
orientiert ist. Wohngeldrechnern im Internet sind insbesondere
bei Studierenden mit Kind unzuverlässig. Allerdings ist der
Online-Rechner des Landes Nordrhein-Westfalen recht gut strukturiert
(findet sich bei den Materialien).
Entsprechende Prognosen sollten aber in der Beratung
überprüft werden.
Ein Überblicksartikel zu den wesentlichen Änderungen
der Reform insbesondere zur Behandlung von WGs
findet sich hier.
In der Regel erhalten Studierende kein
Wohngeld,
...weil im BAföG-Bedarf bereits Wohnkosten abgedeckt werden
und der Gesetzgeber keine Doppelzahlung wollte. Es
gibt aber drei Ausnahmen:
- Es werden aus grundlegenden Anlässen, die nichts mit
(Eltern-)Einkommensanrechnung oder Vermögensanrechnung
zu tun haben, BAföG-Leistungen nicht bewilligt. Hierzu
mehr ...
- Die BAföG-Leistungen wurden nur als Volldarlehen bewilligt.
Hierzu mehr ...
- Im Wohngeldhaushalt der Studierenden leben auch Personen,
die nicht einer Ausbildung nachgehen (z.B. bei studentischen
Eltern deren Kinder). Hierzu mehr
...
Erst wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, lohnt eine Auseinandersetzung
mit den weitergehenden Regelungen des Wohngeldgesetzes.
In der Regel schließt Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
den Bezug von Wohngeld aus
Bei studentischen Eltern muss diese Fragestellung
genauer betrachtet werden, weil ihre Kinder z.B. Sozialgeld
beziehen können und deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen sind,
während die Eltern selbst kein Arbeitslosengeld II erhalten
und daher wohngeldberechtigt sind.
Wohngeld wird am Ort des Lebensmittelpunkts gezahlt
Falls zum Zwecke des Studiums ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde,
müsste der Wohngeldstelle der überwiegende Aufenthalt
am Studienort plausibel gemacht werden. Es wäre aus Sicht
des Einwohnermeldeamts aber nicht nachvollziehbar, warum Sie der
Wohngeldstelle einen Lebensmittelpunkt am Studienort verdeutlichen
wollen, während Sie melderechtlich diesen Mittelpunkt an
einem anderen Ort setzen. Insofern ist einheitliches Auftreten
sehr zu empfehlen: Wohngeldantrag besser nur am melderechtlichen
Erstwohnsitz, also hier dem Studienort!
Wohngeldzahlungen können wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt
werden
Wer nur sehr geringe Einnahmen nachweisen kann, dem wird in der
Regel unterstellt, er/sie habe anderweitige (illegale?) Einkünfte
und wolle die Wohngeldzahlung durch Falschangaben günstig
beeinflussen. Was glaubwürdig ist orientiert sich grob am
Sozialhilfe - Niveau. Hierzu mehr ...
Antragstellung
Weil sich das Antragsverfahren auch durch eigene Fehler längere
Zeit hinziehen kann, war es nötig, hierzu ein eigenes Kapitel
zu erstellen:
Hinweise zur Antragstellung (Stand:
12.11. 2009)
Änderungsmitteilungen
Ändern sich während der Antragsverfahrens oder auch
nach der Bewilligung des Wohngelds wesentliche Fakten mit dem
Effekt einer Verringerung der Leistungen, so besteht eine
Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung. Zu den genauen
Änderungssachverhalten siehe § 27 Abs. 2 - 4 WoGG!
Änderungen, die zu Ihren Gunsten wirken können,
müssen nicht gemeldet werden, können aber zu einem eigeninitiativen
Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG genutzt
werden. In der Sozialberatung kann geprüft werden, ob ein
solcher Antrag erfolgversprechend ist (bitte Wohngeldbescheid
mitbringen!).
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