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SOZIALBERATUNG
Wohngeld und Studium

Wohngeld für Studierende ab 2009

Ausnahme 3: Wohngeld bei Haushalten, denen Nicht-Studierende angehören

   

Unterstellte Betroffenengruppen:

  • Studierende mit Kindern,

  • Studierende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind, oder

  • Studierende, die mit Ehegatten oder (eheähnlichen) Partner zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind.

In der Formulierung des § 20 Abs. 2 WoGG wird der Ausschluss von Studierenden von der Bedingung abhängig gemacht, dass alle Haushaltsmitglieder Studierende oder Auszubildende sind. Ist nur eine Person ohne Ausbildungsstatus, ist der gesamte Wohngeldhaushalt von der Ausschlussregelung des § 20 Abs. 2 nicht erfasst. Dabei ist zu beachten, dass Wohngemeinschaften keinen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden. Die Beteiligten an einer WG werden als Single-Haushalte behandelt.

Es ist unschädlich, wenn innerhalb eines Wohngeldhaushalts einzelne Mitglieder keine Wohngeldberechtigung haben, weil sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld erhalten. Dies löst den Haushaltsverband nicht auf und die Wirkung innerhalb des § 20 Abs. 2 WoGG bleibt diesselbe. Im Extrem: Eine alleinerziehende Studierende mit einem Kind, für welches Sozialgeld gezahlt wird, kann für sich selbst Wohngeld beantragen.

 

Gesetzesgrundlage:

§ 20 Abs. 2 WoGG

"(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt."

Was ein Wohngeldhaushalt ist, bestimmt § 5 WoGG.


Wohngeld
 
Ausnahme 1: Wohngeld bei BAföG-Ausschluss
Ausnahme 2: Wohngeld bei BAföG als Volldarlehen
Ausnahme 3: Wohngeld bei Haushalten, denen Nicht-Studierende angehören

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(Stand: 01/09)


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