Unterstellte Betroffenengruppen:
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Studierende mit Kindern,
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Studierende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst
nicht Auszubildende sind, oder
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Studierende, die mit Ehegatten oder (eheähnlichen) Partner
zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind.
In der Formulierung des § 20 Abs. 2 WoGG wird der Ausschluss
von Studierenden von der Bedingung abhängig gemacht, dass
alle Haushaltsmitglieder Studierende oder Auszubildende sind.
Ist nur eine Person ohne Ausbildungsstatus, ist der gesamte Wohngeldhaushalt
von der Ausschlussregelung des § 20 Abs. 2 nicht erfasst.
Dabei ist zu beachten, dass Wohngemeinschaften keinen wohngeldrechtlichen
Haushalt bilden. Die Beteiligten an einer WG werden als Single-Haushalte
behandelt.
Es ist unschädlich, wenn innerhalb eines Wohngeldhaushalts
einzelne Mitglieder keine Wohngeldberechtigung haben, weil sie
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld erhalten.
Dies löst den Haushaltsverband nicht auf und die Wirkung
innerhalb des § 20 Abs. 2 WoGG bleibt diesselbe. Im Extrem:
Eine alleinerziehende Studierende mit einem Kind, für welches
Sozialgeld gezahlt wird, kann für sich selbst Wohngeld beantragen.
Gesetzesgrundlage:
§
20 Abs. 2 WoGG
"(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung
der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen
diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht
kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen
ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1
gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der
Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld
für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung
fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums
in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und §
28 bleiben unberührt."
Was ein Wohngeldhaushalt ist, bestimmt §
5 WoGG.
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