Studieren mit Kindern

  • Ausnahmen bei der Altersgrenze

    Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Wird ein Studierender während der Durchführung des Bachelors 45 Jahre alt und schließt sich der Master unmittelbar an, so wird auch der Master weiter gefördert.

  • Besichtigungstermin für unsere Kita Constantia in Emden

    In ein paar Wochen, am 1. März 2020, beginnt der Anmeldezeitraum für das Kitajahr 2020/21 in Emden. Es wird also langsam Zeit für (werdende) Eltern, ihre Wunsch-Kita auszusuchen. Am Mittwoch, dem 15. Januar, haben alle Interessierten von 16.30 bis 18 Uhr Gelegenheit, die Räumlichkeiten der Kita Constantia des Studentenwerks Oldenburg zu besichtigen, ihre pädagogischen Mitarbeiter*innen kennenzulernen und all ihre Fragen loszuwerden. Bis Ende des Monats müssen Eltern dann ihre Erst-, Zweit- und Drittwünsche im zentralen Portal der Stadt Emden eintragen.

    Auf der verlinken Seiten der Kita finden sich neben den Adressen auch viele weitere Informationen sowie das ausführliche pädagogische Konzept der Einrichtung.

     

  • Bürgergeld schließt Wohngeld aus, Besonderheit bei Studierenden

    Weil im SGB II-Leistungen (ab 2023 und im Folgenden: Bürgergeld) und diversen anderen Sozialleistungen ein Bestandteil für den Wohnbedarf enthalten ist, sollen entsprechende Haushalte kein Wohngeld erhalten (§ 7 und § 8 WoGG).

    Erhalten aber bestimmte Haushaltsangehörige dem Grunde nach kein Bürgergeld, so können diese einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Dies betrifft vor allem studentische Eltern, sofern sie selbst im Gegensatz zu ihren Kindern keinen Bürgergeld - Grundleistungsanspruch haben. Die Formulierung in § 7 Abs. 1 WoGG greift in diesen Fällen nicht, selbst, wenn genau genommen weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt.

    Für solche Mischhaushalte soll auch der reguläre Ausschluss von Studierenden wegen BAföG-Anspruch, der in § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) formuliert wurde, nicht gelten (siehe hierzu Thema BAföG-Konkurrenz Punkt 3!).

    Allerdings wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 eine schärfere Abgrenzung in § 7 Abs. 2 WoGG aufgenommen: Immer dann, wenn die vom Bürgergeld ausgeschlossenen Personen (hier: voll immatrikulierte Studierende) selber bereits so viel Einkommen haben, dass dieses bei den Bürgergeld beziehenden als Einkommen angerechnet wird, soll auch kein Wohngeldanspruch bestehen.

    Wird der Haushalt aus einer alleinerziehenden Studierenden und ihren Kindern gebildet, wobei die Alleinerziehende für sich selbst ausschließlich Mehrbedarf nach § 21 SGB II erhält und ihre Kinder einen normalen Bürgergeldanspruch haben, so stellt sich die Frage, ob der alleinige Bezug von Mehrbedarf bei der Mutter zum Ausschluss von Wohngeld führen kann. Die Ausschlussformulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG nennt die Bedingung, dass bei der Leistungsberechnung nach SGB II Unterkunftskosten einbezogen sein müssen. Der Grundbedarf nach SGB II bleibt aber bei regulär eingeschriebenen Alleinerziehenden grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb Unterkunftkosten bei ihnen nicht bewilligt wurden. Demnach sind diese Studierenden keine Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 WoGG, können folglich im Gegensatz zu ihren Bürgergeld beziehenden Kindern einen Individualanspruch auf Wohngeld geltend machen (auch hier die oben erwähnte Gesetzesänderung zum 1.1.2021 beachten!). Aus dem Individualanspruch kann mehr werden, wenn die Kinder durch eigenes Einkommen und Ausdehnung des Wohngelds auf sie unabhängig von Bürgergeld werden. Das ist immer häufiger der Fall, weil Verbesserungen beim BAföG, Kinderzuschlag und Wohngeld dafür gesorgt haben. Dazu mehr im folgenden Abschnitt:

    Ist keiner der Haushaltsangehörigen im Leistungsbezug, so können diese Personen einen vollen Wohngeldanspruch für alle Haushaltsangehörigen geltend machen. Die hiesige Wohngeldstelle hat in der Vergangenheit dann die Betroffenen oftmals trotzdem zum Jobcenter Oldenburg geschickt, damit dort  ein eventueller Leistungsanspruch auf Bürgergeld sicher per Bescheid ausgeschlossen wird. Das ist aber eigentlich nicht nötig, denn sollte ein rechnerischer Restanspruch Bürgergeld für die Kinder bestehen, so kann auf diesen offiziell verzichtet werden. Durch § 8 Abs. 2 WoGG ist ein solcher Verzicht schadlos und gesetzlich legitim. Eine derartige schriftliche Verzichtserklärung sollte man auch direkt bei der Wohngeldstelle abgeben können, ohne den Umweg zum Jobcenter zu machen.

  • Kinderbetreuungszuschlag

    Studentische Eltern, die einen Anspruch auf BAföG haben, erhalten zusätzlich einen als Vollzuschussgezahlten Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 € monatlich für jedes Kind.

  • Kindertagesstätten geschlossen

    Auf Anweisung der Landesregierung bleiben alle Kitas ab Montag, 16.03.2020 geschlossen. Nach aktuellem Stand sollen die Kitas am 20.04.2020 wieder öffnen. 

  • Kita Jade-Campus: Super Stimmung auf dem Sommerfest

    2022_-_Sommerfest_1.jpgStrahlend blauer Himmel, bunte und sommerliche Dekoration sowie eine harmonische Stimmung lassen das Sommerfest der Kita Jade Campus nicht in Vergessenheit geraten. Am 23. Juni, nach zwei Jahren pandemiebedingter Sommerfestpause, feiert Kinder und Eltern das große Wiedersehen auf dem Außengelände der Kita.

  • Mittags essen die Kleinen für 1 Euro

    Kinderteller WHV

    Pünktlich zum Semesterstart an der Jade Hochschule in Wilhelmshaven haben wir ein neues Angebot eingeführt: Fortan können Studierende und Angestellte der Hochschule aus dem tagesaktuellen Mensa-Angebot das passende Menü für Ihren Nachwuchs zusammenstellen - und das für nur 1 €. Den Kinderteller dürfen Studierende und Angestellte der Hochschule mit ihren eigenen Kindern im Alter von höchstens zehn Jahren nutzen.

  • Mutterschaftsgeld

    Mutterschaftsgeld nur bei Beschäftigung

    Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird (Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher).

    Material: Broschüre des zuständigen Ministeriums

     

    Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse hat zur Voraussetzung, dass

    • bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde).
      und

    • eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung (und im Mutterschutz) gegeben ist.

    In dieser Fallkonstellationen wird Mutterschaftsgeld im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittliches Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

    Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziales Sicherung hat zur Voraussetzung, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen).

    Das Bundesamt zahlt allerdings nur maximal 210 € im gesamten Mutterschutzzeitraum.

    Falls mehr als 13 € pro Tag (Netto) verdient wurde, wird der über 13 € hinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

    Antrag: Bundesamt für Soziale Sicherung

  • Oldenburg: Noch freie Plätze in der Sommerferienbetreuung

    Auch in diesem Jahr bietet das Studentenwerk Oldenburg gemeinsam mit der Carl von Ossietzky Universität eine Sommerferienbetreuung an.

    Vom 16. Juli bis 3. August können Studierende und Bedienstete der Uni Oldenburg ihre Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren in den Räumlichkeiten der Kita Uni-Campus betreuen lassen.

    Weitere Informationen zu Betreuungszeiten, Kosten und den Aktivitäten während der Betreuung finden sich hier. Dort steht auch das Anmeldeformular zum Download bereit. 

  • Oldenburg: UniTalk - Wie finanziere ich mein Studium?

    Vor dem Studienbeginn stellen sich Studieninteressierte häufig viele Fragen. Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt während des Studiums? Ist ein Studium mit Kind möglich?

    Diese und andere wichtige Fragen werden beim UniTalk beantwortet. Es dreht sich alles um das Thema Studienfinanzierung. Von BAföG, Stipendien, Studien- und Bildungskredite bis zu Unterstützungsmöglichkeiten für Studierende mit Kind.

    Datum und Uhrzeit: Montag, 16.3.2020, 16:30 Uhr
    Ort: Interkultureller Treff im SSC (A12)
    Dozenten: Jens Müller-Sigl (Studentenwerk Oldenburg), Uwe Bunjes (Zentrale Studien- und Karriereberatung)

  • Oldenburg: Unsere Kitas stellen sich vor

    Die Termine zur Besichtigung müssen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verschoben werden. Sollten Sie bereits einen Termin zur Besichtigung der Kita vereinbart haben, wird sich die Kitaleitung bei Ihnen melden. Weitere Infos erhalten Sie bei der Kitaleitung der jeweiligen Einrichtung.

    Im Januar startet der Anmeldezeitraum für das Kitajahr 2021/22. Höchste Zeit für (werdende) Eltern ihre Wunschkita auszusuchen. In den vergangen Jahren konnten Interessierte die Kita samt Kind(ern) und ohne Anmeldung im Rahmen eines Tages der offenen Tür besichtigen. In Zeiten von Corona ist das nicht mehr möglich. Deshalb bieten unsere Oldenburger Kitas mehrere Besichtigungstermine an.

  • Studieren mit Kind: Ein Termin, alle Infos

  • Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Die BAföG-Zahlungen sind an die sogenannte "Förderungshöchstdauer" gekoppelt, die der Regelstudienzeit der Prüfungsordnungen entspricht.

    Schwangerschaft und Kindeserziehung können eine Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden sogar als Vollzuschussgewährt. Andere Gründe zur Verlängerung sind zum Beispiel Krankheit, Pflege von Angehörigen, Gremientätigkeit, einmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (jeweils kein Vollzuschuss) oder Behinderung (Vollzuschuss), die hier aber nicht weiter behandelt werden.

  • UniTalk: Wie finanziere ich mein Studium?

    Vor dem Studienbeginn stellen sich Studieninteressierte häufig viele Fragen. Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt während des Studiums? Ist ein Studium mit Kind möglich?

    Diese und andere wichtige Fragen werden beim UniTalk beantwortet. Es dreht sich alles um das Thema Studienfinanzierung. Von BAföG, Stipendien, Studien- und Bildungskredite bis zu Unterstützungsmöglichkeiten für Studierende mit Kind.

    Datum und Uhrzeit: Donnerstag, 26.10.2017, 16:30 Uhr
    Ort: Interkultureller Treff im SSC (A12)
    Dozenten: Jens Müller-Sigl (Studentenwerk Oldenburg), Uwe Bunjes (Zentrale Studien- und Karriereberatung)

  • Verzögerter Leistungsnachweis im Bachelor

    Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten 4 Semester, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn Sie später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer dafür erhalten wollen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BAföG).

     
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