Verwaltungskostenbeitrag, Studi-Ticket, Langzeitstudiengebühr, ...
Zahlungsphasen
In der folgenden Darstellung werden GasthörerInnen, Promotionsstudierende und Studierende ab 60 Jahren ausgeblendet.
Man kann zwei Zahlungsphasen unterscheiden:
- Studienguthabenphase (grob gesagt: Regelstudienzeit + 6 Semester):
Semesterbeitrag (1) bis zu 288,00 € pro Semester - Nach Ende der Studienguthabenphase:
Semesterbeitrag (1) + Langzeitstudiengebühr (2) = bis zu 288,00 € + 500 € pro Semester
Das Studienguthaben kann durch besondere Umstände verändert werden. Zum Beispiel wird es beim Masterstudium mindestens um die Dauer des Masters erweitert oder durch Semester eines vorangegangenen Studiums reduziert (§ 12 Abs. 2 NHG). Außerdem existieren folgende Ausnahmen:
Zeiten, die keinen Verbrauch des Studienguthabens auslösen
"(3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende
- beurlaubt ist,
- ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
- als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
- das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.
2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung."