Wer in einem oder mehreren der genannten Semester immatrikuliert (und nicht beurlaubt) war, für den verlängert sich die Förderungshöchstdauer um die entsprechende Semesterzahl.
Außerdem wichtig zu wissen: Auch der Zeitpunkt für die Vorlage des Leistungsnachweises verschiebt sich um die betreffende Semesterzahl. In den meisten Fällen müssen Studierende ansonsten nach dem 4. Fachsemester eine bestimmte Anzahl an CPs nachweisen.
 
Achtung: Eine rückwirkende Antragstellung ist jedoch nicht möglich.

 


 

     
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