Zum 1.1.2017 trat der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Für Studierende besonders interessant: Damit wurde die Antragsfrist für die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen verbessert.
Die Befreiung wirkt immer so lange, wie der befreiende Sozialeistungsbescheid gilt, und zwar maximal 3 Jahre zurück (§ 4 Abs. 4 RBeitrStV). Zuvor konnte eine Befreiung rückwirkend nur für wenige Monate durchgesetzt werden. Somit können vormals zu alte BAföG-Bescheide (oder andere Sozialleistungsbescheide) nun doch noch eingesetzt werden.

Ausführliche Informationen zum Rundfunkbeitrag

     
Top