Studierende erhalten nur in Ausnahmen Leistungen, allerdings können sie mit Angehörigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Dies kann dazu führen, dass auch ihr Einkommen bei den Arbeitslosengeld II beziehenden Haushaltsangehörigen angerechnet wird. Auch bei Alleinerziehenden ist die Einkommensanrechnung von Interesse, insbesondere auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung. Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf wegen fortgeschrittener Schwangerschaft.
Details
Nach den Regelungen des SGB II, das sich um Arbeitslosengeld II und Sozialgeld dreht, wird immer ein Bedarf errechnet, dem das bereinigte Einkommen gegenüber zu stellen ist. Weil bei der Entwicklung dieses Gesetzes Bildungskosten bedarfsseitig nicht ernsthaft bedacht wurden, können sie nur als Absetzung vom Einkommen des/der Studierenden organisiert werden. Folgende Bereinigungsschritte sind denkbar:
Kinderbetreuungszuschlag des BAföG
Nach § 14b Abs. 2 BAföG ist der Kinderbetreuungszuschlag bei Sozialleistungen in der Regel anrechnungsfrei.
Darlehen aus Sozialleistungen anrechenbar, andere Kredite aber nicht!
Durch eine Gesetzeskorrektur zum 1.1.2011 wurde klar gestellt, dass Darlehen aus Sozialleistungen (insb. BAföG) grundsätzlich in die Einkommensberechnung eingebracht werden sollen. Alle anderen Kreditformen sind allerdings kein Einkommen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). In den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur zu den §§ 11, 11a, 11b SGB II wird dies insbesondere für den Bildungskredit und den KfW-Studienkredit verdeutlicht (dort in Rz. 11.2).
Absetzung von gesetzlichen Pflichtversicherungen
Die Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflicht-Sozialversicherung. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind diese vom Einkommen abzusetzen.
Ausbildungskosten, Absetzung von angemessenen freiwilligen Versicherungen, Freibetrag bei Erwerbsarbeit
Am 1.8.2016 trat ein Reformgesetz in Kraft, welches die Bereinigung von Einkommen um Ausbildungskosten zum Nachteil von Studierenden organisiert. Bis zum 31.7.2016 wurden ein Freibetrag für Ausbildungskosten (119,40 €), ein weiterer für angemessene freiwillige Versicherungen (30 €) und bei Vorliegen von Erwerbsarbeit weitere Freibeträge nebeneinander - also in Addition - gewährt. Ab dem 1.8.2016 gibt es nur einen Freibetrag von 100 € für Ausbildungskosten, in dem die Versicherungskosten bereits enthalten sind, was allein schon eine Verschlechterung um ca. 50 € bedeutet. Zudem nimmt dieser Freibetrag den Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen in sich auf: Es gibt also nur einmal 100 € für alle Zwecke. Im folgenden werden beide Verfahren beschrieben:
Zeit bis zum 31.7.2016Nach § 11a Abs. 3 satz 1 SGB II sind öffentlich-rechtliche Leistungen, die nicht zweckidentisch mit dem System des Arbeitslosengeld II (ALGII) sind, nicht anzurechnen. Da BAföG-Leistungen zum Teil Studienkosten decken soll, die im ALGII nicht vorgesehen sind, darf dieser Anteil nicht berücksichtigt werden (konkretisiert in § 1 Nr. 10 AlgII-V). In den Durchführungshinweisen der Bundesagentur zum § 11 SGB II wird ein pauschaler Abzug von 20% zugestanden (Hinweise zu § 11, 11a, 11b SGB II vom 11.4.2011, Rz. 11.93). Um dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, wäre davon abzusehen, inwieweit die Studienfinanzierung durch BAföG-Zahlungen oder anderes Einkommen verwirklicht wird. Dieser Gedanke wird in den Hinweisen zu § 27 SGB II in Randziffer 27.6 (bis August 2016) in Bezug auf Mehrbedarfsituationen bestätigt, ab 10.8.2016 wurde dieser Gedanke aus den Hinweisen getilgt. Absetzung von angemessenen freiwilligen VersicherungenSofern eine Pflichtversicherung in der Krankenkasse nicht mehr in Frage kommt, kann eine freiwillige oder private an ihre Stelle treten, die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen wäre. Auch Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen können angegeben werden. Liegen keine der beispielhaft genannten Versicherungen vor, wird immer ein pauschaler Betrag von 30 € angesetzt (Hinweise zu § 11, 11a, 11b SGB II, Rz.11.93). Freibetrag bei ErwerbsarbeitLeider ist der Jobber-Freibetrag des ALGII komplett anders organisiert als im BAföG (400 € im Monatsdurchschnitt). Eine präzise Erläuterung würde zu weit führen, die Anrechnung beginnt aber bereits ab 100 €. Bitte nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt zum Sozialberater auf! |
Zeit ab 1.8.2016BAföG wird mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags vollständig als Einkommen gezählt, auch wenn es zum Teil anderen Zwecken dient (auf Ausbildungskosten zielt). Es wird ein Freibetrag von "mindestens 100 €" auf BAföG-Leistungen gewährt, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei der Bereinigung von Erwerbseinkommen angewendet wurde. Dieser Betrag soll auf Kosten Zielen, die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II bezeichnet werden. Was geschieht, wenn wegen Anrechnung von Einkommen seitens der Eltern statt BAföG-Leistungen Unterhalt gezahlt wird, kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden. In den Fachlichen Hinweisen zu § 27 SGB II gab es bis August 2016 noch eine Gleichstellung dieser Einkommensarten (damals Rz. 27.6). In der Fassung vom 10.8.2016 fehlt dieser Gedanke. Möglicherweise muss dies gegen die Jobcenter auf dem Klagewege durchgesetzt werden, weil der Gleichheitsgrundsatz unbegründet verletzt würde. |
Einkommensanrechnung auf Mehrbedarf
Auch bei einer reinen Leistung von Mehrbedarf nach § 27 Abs. 2 SGB II wird nach obigem Muster verfahren (Hinweise zu § 27 SGB II, Rz. 27.5, Stand: 10.8.2016), Beispielrechnung: Alleinerziehende StudentIn mit einem Kind