Betreuung von Kindern bis 14 Jahren
Der Studienbeitrag in Höhe von 500 € oder auch eine eventuelle Langzeitgebühr werden auf Antrag beim zuständigen Immatrikulationsamt Ihrer Hochschule erlassen, wenn ein Kind bis zum 14. Geburtstag im eigenen Haushalt betreut wird. Bei Geburt eines Kindes kann der bereits gezahlte Betrag per Antrag bis Ende des Geburtssemesters zurück geholt werden!
Kinder werden in Anlehnung an § 25 Abs. 5 BAföG verstanden, womit dann auch
- Pflegekinder,
- in den Haushalt aufgenomme Kinder eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder
- in den Haushalt aufgenommene Enkel
gemeint sind.
Beide Eltern Studierende, zweimal Befreiung?
Sind beide Eltern Studierende, so können bei gleichmäßiger Betreuung durch beide Eltern auch beide den Erlass bewilligt bekommen. Am einfachsten ist die gemeinsame Betreuung nachweisbar, wenn die Eltern zusammen mit den Kindern wohnen, weil dann eine Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts den Immatrikulationsämtern ausreicht. Schwieriger wird es, wenn die Eltern nicht zusammen wohnen, aber trotzdem gleichberechtigt erziehen (dazu mehr in der Sozialberatung).
Anträge finden sich hier: |