Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten 4 Semester, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn Sie später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer dafür erhalten wollen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BAföG).

Eigentlich soll durch diese Form der "Zwischenprüfung" bewiesen werden, dass man/frau sich auf dem Niveau des 4. Semesters befindet (nähere Infos zum Verfahren). Wird dieser Stand nicht erreicht, so wird im Regelfall die Förderung eingestellt. Es gibt allerdings legitime Verzögerungen. Zum Beispiel kann bei Schwangerschaft und Geburt im 4. Semester und entsprechendem Leistungsverzug um ein Semester die Verzögerung um ein Semester anerkannt werden (das geht im übrigen auch bei Krankheit, Pflege von Angehörigen, Behinderung oder Gremientätigkeit).

Das BAföG-Amt verschiebt dann zunächst den Leistungsnachweis auf das Ende des 5. Semesters und verlangt erst dann die vorgeschriebenen Leistungen des 4. Semesters, was wiederum mit einem Leistungsnachweis überprüft wird. Im Beispiel von oben:

  1. Antrag auf BAföG-Leistungen für das 5. Semester im Laufe des 4. Semesters
    begleitet durch einen "negativen" Leistungsnachweis, weil bspw. nur 65 von 90 KPs erbracht werden konnten,
    flankiert durch eine Begründung wegen Schwangerschaft/Geburt,
    mit einer Prognose, die ein Erreichen der 90 KPs zum Ende des 5. Semesters vorhersieht. Die Anforderungen an die Begründung und Prognose werden im Kapitel Förderungshöchstdauer erläutert.
  2. Bewilligung von BAföG-Leistungen für nur ein Semester, weil überprüft werden soll, ob die eingereichte Prognose aufgeht.
  3. Antrag auf BAföG-Leistungen für das 6. Semester
    begleitet durch einen "positiven" Leistungsnachweis, in dem 90 KPs erbracht werden konnten.
  4. Bewilligung von BAföG-Leistungen für das 6. Semester
  5. Erreichen der Förderungshöchstdauer mit Ablauf des 6. Semesters und damit ein Antrag auf Verlängerung für das 7. und 8. Semester

Diese Materie ist nicht einfach, Sie sollten Sich unbedingt schon weit im Vorfeld der Beantragung beraten lassen. Manchmal funktionieren die Szenarien nicht so glatt wie im Beispiel oben. Vielleicht brauchen Sie auch zwei Semester Verschiebung, weil Sie in jedem der vier ersten Semester kleine Kinder erzogen haben? Auch das geht. Zuständig für die Entscheidung sind die Gruppenleiter der BAföG-Stelle. Zur Orientierung im Vorfeld können die Sozialberatung oder das Sozialreferat des Uni-AStAs aufsuchen.

Informationen der BAföG-Stelle im Infoblatt Leistungsnachweis