A) Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundesrat hatte diesem Gesetzesvorhaben am 17.12.2010 nicht zugestimmt. Im Vermittlungsausschuss wurde dazu weiter verhandelt. Die Änderung ist am 1.4.2011 in Kraft getreten, wobei vieles mit Rückwirkung auf den 1.1.2011 erfolgt.
Ein vollständiger Überblick findet sich auf folgender Seite, während hier nur die Änderungen herausgegriffen werden, welche Studierende hauptsächlich betreffen:
Regelleistung:
Die durch das Bundesverfassungsgericht angemahnte Neuberechnung der Regelleistung soll im Ergebnis bei Singlehaushalten zu einer Erhöhung um 5 € führen (364 € statt 359 €). Dies wird hauptsächlich erreicht, indem als Vergleichsgruppe nicht mehr die ärmsten 20%, sondern die ärmsten 15% der Singlehaushalte als statistische Referenz herangezogen werden. Die Regelleistungen für Kinder werden nicht erhöht. Stattdessen soll ein neuer Zweig von Sachleistungen für den entwicklungsbedingten Bedarf eingezogen werden, was zu einer neuen Kontrollbürokratie führen wird. Wie sich das mit den Kompetenzen der Jugendämter vertragen soll, bleibt der Praxis überlassen.
Sonderregelungen für Studierende werden im neuen § 27 SGB II zusammengefasst. Dies betrifft:
- den "nicht-ausbildungsgeprägten Bedarf" (Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Leistungen, § 27 Abs. 2 SGB II,
- die ergänzenden Unterkunftskosten für bestimmte BAföG-Bedarfsgruppen (§ 27 Abs. 3 SGB II) und
- die darlehensweise Gewährung im Härtefall (§ 27 Abs. 4 SGB II), wobei im letzteren Fall der übergangsweise Bezug für den ersten Monat der Ausbildung als Regelausnahme eingeführt wird. Weil ein Monat in der Praxis oft überschritten wird, sollte in bestimmten Fällen ein erweiterter Übergangsantrag als Härtefall gestellt werden.
Krankenversicherung durch Bezug von Mehrbedarfen abgeschafft:
Im neuen § 27 Abs. 1 SGB II soll jegliche Leistung, die für Studierende ausnahmsweise erbracht wird, nicht als Arbeitslosengeld II gelten (betrifft nicht Beurlaubung oder Exmatrikulation). Diese Formalität stellt klar, dass eine Krankenversicherung durch Leistungsbezug nicht stattfindet. Bisher war dies zum Beispiel bei allein erziehenden Studierenden möglich, die Mehrbedarf erhielten.