Wenn Sie ein Zimmer oder eine Wohnung an Ihrem Studienort beziehen, müssen Sie sich in der jeweiligen Gemeinde anmelden. Dies gilt auch, wenn Ihr Lebensmittelpunkt an Ihrem Heimatort verbleibt, wenn Sie also beispielsweise ein WG-Zimmer haben, das Sie nur unter der Woche nutzen. Laut Gesetz sind Sie dazu verpflichtet, die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug vorzunehmen. Um dies zu tun, statten Sie dem Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnorts einen Besuch ab (z. B. Oldenburg, Emden, Wilhelmshaven).
Erst- oder Zweitwohnsitz?
Sie haben die Wahl, ob Sie Ihre Wohnung am Studienort als Erst- oder Zweitwohnsitz (im Amtsdeutsch: Haupt- oder Nebenwohnsitz) anmelden. In bestimmten Fällen kann es wichtig sein, den Erstwohnsitz bei den Eltern beizubehalten. Fragen Sie also besser nach, bevor Sie sich für einen Erstwohnsitz am Studienort entscheiden. Für den Bezug von normalem Kindergeld ist das allerdings in der Regel nicht wichtig. Erst- und Zweitwohnsitz unterscheiden sich unter anderem darin, dass Sie Ihr Wahlrecht am Erstwohnsitz ausüben.
Begrüßungsgeld versus Zweitwohnsitzsteuer
Die Kommunen haben ein Interesse daran, dass sich Studierende mit erstem Wohnsitz melden. Die Höhe der finanziellen Zuweisungen, die eine Kommune vom Land erhält, bemisst sich nämlich an der Zahl der Einwohner, wobei nur der Erstwohnsitz gezählt wird. Um Studierende zur Anmeldung zu bewegen, vergeben viele Städte ein "Begrüßungsgeld".
Dies gilt auch für die Städte Oldenburg, Emden und Elsfleth, wobei die Beträge und Vergabe-Modalitäten sich im Einzelnen unterscheiden.
Wilhelmshaven wählte dagegen den umgekehrten Weg und führte zum 1.1.2011 eine Zweitwohnsitzsteuer ein. Das heißt, dass Personen, die "nur" ihren zweiten Wohnsitz dort anmelden, jährlich einen bestimmten Betrag (abhängig von der jeweiligen Miete) an die Stadt zahlen müssen. Es gibt zwar einige Ausnahmeregelungen, allerdings treffen diese die Studierenden nicht als Statusgruppe: Informationen zur Zweitwohnsitzsteuer.