Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro, den Studierende aus einkommensschwachen Haushalten zu Beginn ihres Studiums erhalten können. Damit sollen typische Kosten, die mit dem Start ins Studium anfallen, finanziert werden können: Beispielsweise ein Laptop, ein Umzug oder die Mietkaution. Die Studienstarthilfe wurde im Sommer 2024 durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz eingerichtet.
Für wen?
Die Studienstarthilfe richtet sich an Studienanfänger*innen zu Beginn der ersten Studiums, die unter 25 Jahre alt sind.
Voraussetzung ist außerdem, dass die antragstellende Person (bzw. in einigen Fällen die Eltern) im Monat direkt vor Beginn des Studiums eine der folgenden Sozialleistungen bezogen hat:
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Bürgergeld (SGB II)
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Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
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Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
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Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
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Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
(Zusammenfassung. Die Details finden sich in § 56 Absatz 1 BAföG)
Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG ist hingegen keine Voraussetzung, um die Studienstarthilfe zu bekommen.
Wie wirkt sich die Studienstarthilfe auf andere Leistungen aus? Muss ich sie zurückzahlen?
Sie wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, auch nicht auf Stipendien. Sie muss außerdem nicht zurückgezahlt werden. Es handelt sich also um "geschenktes" Geld.
Wie läuft die Beantragung?
Der Antrag muss gleich zu Beginn des Studiums gestellt werden: Die Frist ist das Ende des zweiten Monats des Studiums. Bei Semesterbeginn im Oktober muss der Antrag also bis Ende November gestellt werden.
Der Antrag wird über das Portal bafoeg-digital.de gestellt. Momentan ist die Beantragung aber noch nicht möglich! Da die Reform erst im Juni verabschiedet wurde, sind die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen.
Bei der Beantragung muss nachgewiesen werden, dass eine der oben genannten Sozialleistungen bezogen wurde. Ansonsten ist nur die Immatrikulationsbescheinigung notwendig.