Mit dem 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog zur Bestimmung einer Scheinselbstständigkeit aus dem 4. Sozialgesetzbuch gestrichen. Damit ist das Thema nicht völlig vom Tisch, weil es bereits vor den gesetzlichen Änderungen zur Scheinselbständigkeit (1999) entsprechende gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben hat und Konflikte weiter vorkommen können.
Der politische Wille zur verschärften Verfolgung wird damit aber doch eingeschränkt.
Statusfeststellungsverfahren
Weiterhin kann bei Unsicherheiten ein Antrag auf Feststellung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden (§ 7a SGB IV).
Sollte der Status der Selbstständigkeit sozialversicherungsrechtlich anerkannt sein, müssen Sie sich aber noch um die mögliche Rentenversicherungspflicht als selbststständig Tätige/r kümmern, siehe Navigation!