Verdienstgrenze beim BAföG |
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Wer BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass über 4880 € Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum eine Anrechnung auf die Leistungen zu erwarten ist (wurde am 5.11.2011 um 80 € angehoben durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011). Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente). Hat der/die BAföG-Leistungsbeziehende Kinder oder einen Ehepartner, so wird die Einkommensanrechnung komplizierter. Im allgemeinen erweitert sich aber der Freibetrag. Die Jahresverdienstgrenze kann nicht umstandslos auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit übertragen werden. Etwas genauer lässt sich das Anrechnungsverfahren mit der unten beschriebenen Rechenhilfe prognostizieren. Was nach dieser Rechenoperation noch übrigbleibt, entspricht dem Anrechenbetrag auf die monatliche BAföG-Leistung. Beim hier gewählten Beispiel erfolgt keine Anrechnung. Achtung: Für Einkommen aus Praxissemestern gilt das beschriebene Verfahren nicht. Rechenschema für eine/n Studierende(n) ohne Kind und ledig, mit einem befristeten Ferien-Job:Verdienst: 4880 € Brutto, sonst keine Erwerbstätigkeit im Bewilligungszeitraum
Alternatives Beispiel: MinijobBei einem ganzjährigen Minijob, der stetig 400 € einbringt, würden dann nur 4800 € erreicht (anrechnungsfrei im BAföG), was zudem durch die Geringfügigkeitsrichtlinie sozialversicherungsfrei bliebe und einen eventuelle Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse unberührt ließe. Verwandte Themen
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