Jobben und Kindergeld ab 2012
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Bis zum 31.12.2011
2011 wurde Einkommen des Kindes noch berücksichtigt und bei Überschreiten von Obergrenzen war eine Rückzahlung für gesamte Kalenderjahre möglich. Deshalb wird der Überblicksartikel 2011 noch eine Weile als Archivform erhalten bleiben.
Erstausbildung ab 2012
Neben dem Studium zu arbeiten, ist ab 2012 bei Erstausbildungen im Kindergeldbezug unkritisch.
Zweitausbildung ab 2012
Ab dem 1.1.2012 hat § 32 EStG einen neuen Wortlaut. Die Regelungen für Kinder ab 18 Jahren sind dort in Absatz 4 zusammengefasst:
Satz 1 (auszugsweise): "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. (...) oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, (...), oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) (...) oder 3. (...)" Die neuen Sätze 2 und 3: "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."
Zusammenfassend:
- Erst wenn vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolviert wurde, spielt Jobben neben dem Studium überhaupt eine Rolle.
- Liegt eine Zweitausbildung vor, ist nur der zeitliche Umfang, also der Grad der Störung des laufenden Studiums entscheidend, nicht aber das Einkommen an sich.
- In Zukunft wird die Auslegung des Begriffs Erstausbildung eine zentrale Stellung einnehmen. Nach dem BMF-Schreiben vom 7.12.2011 wäre z.B. innerhalb einer Lehrerausbildung der Master, obwohl für das Berufsziel unabdingbar, nicht mehr zur Erstausbildung zu zählen. Diese Betrachtungsweise erscheint doch arg restriktiv.
BMF-Schreiben vom 7.12.2011 (53.61 kB)
Zu diesem Thema gibt es neben dem BMF-Schreiben eine Einzelanweisung des Bundeszentalamts für Steuern, die näheres regelt. |