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Honorarjobs - Kranken- und Arbeitlosenversicherung

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Wer auf Honorarbasis selbstständig arbeitet, kann nicht im Status einer/s ArbeitnehmerIn arbeitslosen- und krankenversichert werden, weil sie/er nicht abhängig beschäftigt ist. Trotzdem gilt es zu anderen Krankenversicherungsformen einige wichtige Anmerkungen zu machen.

Studentische Pflichtversicherung

Studierende, die in der "Krankenversicherung der Studenten" pflichtversichert sind, dürfen nur nebenberuflich selbstständig arbeiten. In der Regel sollten dabei 18 Wochenstunden Arbeitsbelastung nicht erreicht werden, weil ansonsten der günstige Studierendentarif verfällt.

Es wurde der Sozialberatung mehrmals zugetragen, dass Krankenkassen bei einer ausschließlichen Studienfinanzierung über selbstständige Tätigkeit bereits dann von einer Hauptberuflichkeit ausgehen, wenn 400 € monatlich überschritten werden.

Eine gesetzliche Grundlage hierfür kann ich nicht erkennen. Im Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs.5 SGB V) wird Hauptberuflichkeit nicht weiter definiert und ist somit zu interpretieren. Die gesetzlichen Krankenversicherungen verständigen sich über Gesetzesauslegungen in sogenannten Rundschreiben. Im Rundschreiben zur Krankenversicherung der Studenten wird die oben genannte Wochenstundengrenze erwähnt, allerdings folgendermaßen eingeschränkt:

"Bei geringerem zeitlichem Aufwand als 18 Wochenstunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden." (S. 30/31)
icon Rundschreiben zur Krankenversicherung der Studenten (420.53 kB)

Zu Recht ist dies eine sehr vorsichtige Formulierung. Da im Sozialversicherungsrecht die 400-Euro-Grenze per Definition Nebenberuflickeit anzeigt, kann man unter diese Grenze natürlich nicht gehen. Allerdings im Umkehrschluss jeden Studierenden auszuschließen, der sein Studium lebensunterhaltstragend ausschließlich über selbstständige Tätigkeit finanziert, ist eindeutig überzogen. Diese Auffassung stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber abhängig beschäftigten Studierenden dar, die im gleichen Stundenumfang arbeiten und weiter studentisch krankenversichert bleiben. Es verfehlt auch den Zweck der gesetzlichen Ausschlussregelung in § 5 Abs. 5 SGB V, weil diese Pro-forma-Immatrikulierte ausschließen will, die nur zum Zwecke günstiger Krankenversicherung eingeschrieben sind. Bei unklaren Verhältnissen wäre die erste Frage folglich, ob der/die Betroffene im ausreichenden Umfang studiert oder ob das Verhältnis Studium-Beruf zu ungunsten des Studiums aufzulösen wäre. Wollen sich die Krankenkassen dieser inhaltlicheren Beurteilung des Studiums nicht aussetzen, so wird man zumindest eine andere Verdienstgrenze finden müssen. Eine in Kommentierungen erwähnte Möglichkeit ist die Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller abhängig Beschäftigter (sogenannte Bezugsgröße 2012: 2625 € ): 1312,50 €.

Wer mangels trifftiger Gegenargumente wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit aus der Krankenversicherung der Studenten fällt, kann sich entweder freiwillig gesetzlich (siehe unten!) oder privat versichern. Bestimmte Berufsgruppen können sich auch der Künstlersozialkasse anschließen.

Freiwillige Krankenversicherung

Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, muss bedenken, dass diese Versicherungsform einkommensabhängig organisiert ist. Der Beitrag steigt ab einer Mindesthöhe von 875 € Brutto mit dem Einkommen an.

Bei hauptberuflich Selbstständigen ist der Mindestbeitrag zudem wesentlich höher angesetzt. Der Beitrag (ohne Pflegeversicherung, mit Krankengeldbezug) liegt bei 285,52 € monatlich; geringes Einkommen und Vermögen vorausgesetzt kann auf 190,35 € reduziert werden (Quelle: AOK, 2010). Deshalb sollten Studierende gemessen an den oben erläuteren Grenzwerten auf nebenberuflichem Niveau bleiben!

 

Achtung! Geänderte Sprechzeiten des Sozialberaters

Beim Careerday der Uni erreichbar,
aber keine Sprechzeit:
22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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