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Behinderte Kinder

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Kindergeld für behinderte Kinder über 25 Jahre

Ausnahmsweise wird Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Nicht unbedingt maßgebend ist also der festgestellte Grad der Behinderung. Befindet sich das Kind in einem Studium, ist es in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbtätigkeit anzusehen.

Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Die Behinderung muss jedoch bereits vor Beendigung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.

Behindertenbegriff

Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Zu den Behinderungen können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) gehören. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen. Die Feststellung einer Behinderung obliegt der fachlich zuständigen Behörde (i. d. R. das Versorgungsamt, welches den Grad der Behinderung feststellt).

Nachweis der Behinderung

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, müssen eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorlegen. Im allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend. Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer anderen Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Für Kinder, die sich wegen ihrer Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt aufhalten, genügt eine Bestätigung des zuständigen Arztes hierüber.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Das volljährige Kind darf keine „Einkünfte und Bezüge“ haben, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und die in der Summe die Jahres-Einkommensgrenze von 8004 Euro überschreitet. Mit Einkünften sind solche im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gemeint. Das bedeutet auch, dass die üblichen Werbungskostenpauschalen sowie Pauschbeträge für Behinderte abgesetzt werden können. Darüber hinaus kann weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden, wie z. B. behinderungsbedingte Fahrtkosten. Zu den anderen „Bezügen“ gehören u. a. ebenfalls nicht: Leistungen der Pflegekasse und Leistungen des Sozialamtes, soweit diese wegen eines außergewöhnlichen Bedarfes gewährt werden (z. B. Hilfe zur Pflege) sowie die Grundrente.

Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

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Behindertenberatung

Wiebke Hendeß
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