Rentenversicherung (Werkstudentenregelung) |
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Die folgende Regelung wird relevant, wenn "Geringfügigkeit" und damit die vollständige Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr vorliegt. Dann erst stellt sich die Frage, welche Zweige der Sozialversicherung greifen: Studierende müssen sich nicht als reguläre ArbeitnehmerInnen kranken-, pflege- und arbeitslosenversichern, solange sie trotz Erwerbsarbeit das "Erscheinungsbild eines Studierenden" beibehalten: nur die Rentenversicherungsbeiträge werden dann abgezogen. Das Studium muss folglich gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Die entsprechenden Grenzwerte werden im zweiten Abschnitt dieses Beitrags erläutert. Genaueres zur Auslegung findet man im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsverbände vom 27.7.2004. (Original-Fundort: AOK-Business unter Fachthemen/Rundschreiben). Direkter Link: Rundschreiben zum Jobben im Studium Einschränkung der Reichweite dieser Regelung: Keine Befreiung während einer BeurlaubungWeil während einer Beurlaubung in der Regel keine Arbeitsbelastung durch das Studium vorliegt, wird vom normalen Arbeitnehmerstatus ausgegangen, der entsprechend voll sozialversichert wird, wenn nicht die Kriterien einer geringfügigen Beschäftigung (z.B. Mini-Jobs) erfüllt sind. "Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist." (Rundschreiben, S.26, Punkt 1.2.5) Besonderheiten in der Abschlussphase Teilzeitstudium"Für Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden können, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordentlichen Studierenden nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Studierende an Fernuniversitäten." (Rundschreiben, S.33, Punkt 1.2.11) zurück zur Startseite "Teilzeitstudium" Mit der Abschlussprüfung endet die FreiheitDie studentische Sozialversicherungsfreiheit endet nach Auffassung der Krankenkassen mit dem Bestehen der letzten Prüfung des Studienganges. Davor kann auch eine volle Immatrikulation nicht retten, es sei denn, es wird ein Zweitstudium mit eigenständigem Abschluss oder Aufbaustudium betrieben. Duale StudiengängeBei Studiengängen, die eng mit betrieblichen Ausbildungsphasen verzahnt sind, wurde die Werkstudentenregelung lange Zeit nicht angewendet, so dass hier volle Sozialversicherungspflicht eintrat (Rundschreiben, S. 28, Punkt 1.2.8). Diese Interpretation der Werkstudentenregelung hat das Bundessozialgericht verändert, was die Sozialversicherungsverbände bewog, ein eigenes Rundschreiben für diese spezielle und ähnliche Ausbildungsarten zu erlassen: Rundschreiben vom 5.7.2010 zur Versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen (pdf, extern). Änderung zum 1.1.2012 geplant: Durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (Entwurf als Bundesdrucksache) sollen in Zukunft Studierende in Dualen Studiengängen wieder normalen Beschäftigten gleichgestellt werden, womit die "Werkstudentenregelung" für diese Gruppe entfällt. Weitere EinschränkungenFür ArbeitnehmerInnen, die sich unter Fortzahlung der Bezüge für das Studium von ihrem Job haben beurlauben lassen, gilt die Werkstudentenregelung nicht. Auch die Unterstellung eines Dualen Studiengangs (siehe oben!) kann in der Regel nicht gemacht werden. Auch selbständige Tätigkeit unterliegt eigenen Regeln, die Werkstudentenregelung bezieht sich also nur auf abhängige Beschäftigung als ArbeitnehmerIn, nicht auf Selbständige. Anscheinend haben sich die Spitzenverbände der Diskussion um "Langzeitstudium" nicht entziehen können oder wollen. Auf Seite 22 des Rundschreibens wird von einer "widerlegbaren Vermutung" ausgegangen, dass bei "ungewöhnlich langer Studiendauer" bis zu 25 Semester pro Fach noch unkritisch sind. D.h., bei einer Einzelüberprüfung seitens der Prüfstelle (Krankenkasse) kann auch unterhalb des 25. Fachsemesters mangels nachweisbaren Studienanstrengungen ein Problem entstehen. Der Wortlaut legt aber nahe, diese Überprüfung nicht zur Regel zu machen. |
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