Infos zum Teilzeitstudium |
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Immatrikulation und StudienorganisationDie Universität hat die gültige Ordnung zum Teilzeitstudium und das Antragsformular hier ins Netz gestellt. Im Antragsformular wird bereits deutlich, dass im Vorfeld die Studienplanung der entsprechenden Semester geklärt werden muss. Genau dies sollte man nicht nur als bürokratische Hürde verstehen, sondern als Hinweis auf potentielle Probleme, denn das Teilzeitstudium ist nicht in allen Fakultäten gleichermaßen etabliert. In den seltensten Fällen ist der Studienalltag entsprechend organisiert bzw. existieren konkrete Stundenpläne. Stipendien bei TeilzeitstudiumIm Zusammenhang mit der Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung gibt es einige Stipendienprogramme, die unter anderem auch nebenberuflich Teilzeitstudierende unterstützen. ... mehr dazu Auswirkungen auf andere SystemeBAföG Leistungen nach dem BAföG werden nur für Vollzeitstudiengänge gewährt, also entfällt der Anspruch während einer Teilzeitphase. Nähere Informationen hat die Förderungsabteilung veröffentlicht. Insbesondere studentische Eltern und Studierende mit chronischer Erkrankung bzw. Behinderung werden dort auf BAföG-rechtliche Alternativen hingewiesen. Arbeitslosengeld II statt BAföG-Leistungen?Auch wenn die grundsätzliche Nichtförderbarkeit durch BAföG einen Weg in das Arbeitslosengeld II eröffnet, sind damit nicht alle Probleme beseitigt. ... mehr dazu KindergeldIn der Dienstanordnung zum Kindergeld gibt es den Begriff "Teilzeitstudium" oder "Teilzeitausbildung" nicht. Anders als beim BAföG ist damit kein kategorischer Ausschluss verbunden. Dazu weitergehende Ausführungen auf den Seiten zu Kindergeld. KrankenversicherungDa eine hochschulrechtlich ordnungsgemäße Immatrikulation vorliegt, wird die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Regel weitergeführt, was auch auf die gesetzliche Familienversicherung übertragbar ist. Die Beihilferegelung bei Beamtenkindern orientiert sich am Kindergeld (s. oben!). Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt allerdings eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht als ArbeitnehmerIn ein, welche jede andere gesetzliche Krankenversicherung (KVdS, Familienversicherung, freiw. Versicherung) automatisch verdrängt. Dazu im folgenden mehr: Arbeiten und Sozialversicherung - Wegfall der "Werkstudentenregelung"Eine geringfügige Beschäftigung ist immer versicherungsfrei, weil sie nichts mit dem Studentenstatus zu tun hat. Solange bei Vollzeitstudierenden das Studium gegenüber einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Vordergrund steht, ist diese Beschäftigung in der Regel versicherungsfrei bzgl. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (nur Rentenversicherung setzt ein). Bei Teilzeitstudierenden ist dieses Verhältnis von Studium und Arbeit nicht unterstellbar: Die Arbeit überwiegt, was volle Sozialversicherungspflicht erzeugt. Weiterführende Infos auf der Seite zur "Werkstudentenregelung"! Tags: Verwandte Themen |
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