BAföG: Special features in the event of a disability
Nach einem Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung kann nach § 7 Abs. 3 BAföG Förderung für eine andere Ausbildung geleistet werden.
Liegt ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor, muss der Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt sein, also innerhalb der ersten drei Semester.
Wie lange Studienförderung gewährt wird, richtet sich nach der für jeden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer (FHD). Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet wird (§15 Abs. 3 BAföG).
Am Ende des 4. Fachsemesters muss jede und jeder geförderte Studierende einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG darüber vorlegen, ob die bis zum Ende des 4. Fachsemesters studienüblichen Leistungen rechtzeitig erbracht wurden (Formblatt 5).
Wenn es innerhalb der ersten 4 Semester des Studiums bereits aus Gründen, die später voraussichtlich eine Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen würden, zu einer Studienverzögerung gekommen ist, kann nach § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zugelassen werden. In anderen Worten können behinderungs- oder krankheitsbedingte Gründe geltend gemacht werden.
Behinderungsbedingte Mehrausgaben
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen finden in der Höhe der Leistungen nach dem BAföG keine Berücksichtigung.
Diese können unter Umständen bei anderen Kostenträgern beantragt werden.
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach BAföG, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch durch Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Ehegattin oder der Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern aus, als bei Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird (§25 Abs. 6 BAföG).
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studierende zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Es sei denn, andere Kostenträger finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalls bei dem Besuch von Kinderhort oder Schule ist.