Sofern Sie Ihr Studium - ganz gleich, ob Bachelor oder Master - vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen und es ohne Fachwechsel in der Regelstudienzeit durchziehen, können Sie davon ausgehen, die ganze Zeit über das reguläre BAföG (d.h. 50% als Zuschuss und 50% als zinsloses Darlehen) zu bekommen. Außerdem gibt es seit WS 2024/25 für jede*n Geförderte*n ein "Flexi-Semester", also ein Semester zusätzliche Förderung. Sie können dies im Bachelor oder im Master nehmen.
Diese Grenze bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Studienbeginns, eine Überschreitung während des Studiums bleibt ohne Konsequenzen.
Ausnahmen von der Altersgrenze kommen in folgenden Fällen zum Tragen:
- Die Hochschulzugangsberechtigung wurde über den 2. Bildungsweg erlangt, etwa durch Abendgymnasium, Kolleg oder Z-Prüfung und das Studium wird direkt im Anschluss aufgenommen.
- Die Hochschulzugangsberechtigung wurde über eine berufliche Qualifikation erlangt (z. B. Meisterbrief oder Fachschulausbildung).
- Das Studium konnte aus persönlichen Gründen oder wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren nicht früher aufgenommen werden.
Wenn Sie Ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit (plus das Flexi-Semester) absolvieren, sondern länger brauchen, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Verlängerung der Förderung, je nachdem, welche Gründe zur längeren Studienzeit geführt haben.wann
Wann genau endet der BAföG-Anspruch?
Normalerweise endet der Anspruch auf BAföG mit dem Ablauf der Regelstudienzeit. Wenn Sie das Studium bereits vorher beenden, endet der Anspruch mit der Mitteilung der Hochschule über das Bestehen des Studiengangs.
Maßgeblich für das Ende des BAföG-Anspruches ist der Zugang des Abschlusszeugnisses bei Ihnen.
Für Studierende der Universität Oldenburg ist das entscheidende Datum abweichend davon der Zugang des Bescheides über das Bestehen des Studiengangs, aus dem auch das Datum der letzten Prüfungsleistung ersichtlich ist.
Die Ergebnisbekanntgabe ist maßgeblich, wenn sie maximal zwei Monate nach dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung liegt. Wenn Sie also noch auf die Bewertung der letzten Prüfung warten, können Sie für höchstens zwei weitere Monate BAföG bekommen. Die Grenze für den BAföG-Bezug ist aber in jedem Fall die Regelstudienzeit.