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Die Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt in der Regel zwölf Monate, die Mindestzahlungshöhe 300 €. Eine Verlängerung auf vierzehn Monate ist unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Da das Elterngeld als Lohnersatzleistung fungiert, wird der Zahlbetrag am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes orientiert, wobei die Faustformel "67% vom Netto" noch durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen kompliziert wird.

 

Anrechnung auf Leistungen des SGB II seit 2011

Der Grundbetrag von 300 € wird mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 am 1.1.2011 voll auf Leistungen des SGB II (ab 2023: Bürgergeld) angerechnet. Bei Personen, die vor Geburt des Kindes Erwerbseinkommen in Höhe von bis zu 300 € erzielt haben, soll das aber nicht gelten (§ 10 Abs. 5 BEEG). Insofern sollten dann die SGB II - Bescheide genau auf Anwendung des Freibetrags geprüft werden.

Bei anderen Sozialleistungen - wie zum Beispiel Wohngeld - bleibt der Grundbetrag weiterhin anrechnungsfrei.

Antrag:

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Jugendämter am Wohnort.

Material:
Broschüre des zuständigen Ministeriums (bis 31.08.2021 geborene Kinder)
Broschüre des zuständigen Ministeriums (ab 1.09.2021 geborene Kinder)

     
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