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Die folgende Regelung wird relevant, wenn "Geringfügigkeit" und damit die potentiell vollständige Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr vorliegt. Dann erst stellt sich die Frage, welche Zweige der Sozialversicherung greifen. Die gesetzliche Familienversicherung ist hier nicht Thema (diese entfällt fast immer gleichzeitig mit der Geringfügigkeit).

Studierende werden nicht als reguläre ArbeitnehmerInnen kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert, solange sie trotz Erwerbsarbeit das "Erscheinungsbild eines Studierenden" beibehalten: nur die Rentenversicherungsbeiträge werden dann abgezogen. Das Studium muss folglich gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Die entsprechenden zeitlichen Grenzwerte werden im nächsten Abschnitt erläutert. Danach werden diverse Ausnahmen beschrieben, bei denen die Regelung nicht angewendet werden soll. Genaueres zur Auslegung findet mensch im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsverbände vom 23.11.2016. (Original-Fundort: Deutsche Rentenversicherung, dort in 2016).

Direkter Link: pdf Rundschreiben zum Jobben im Studium (185 KB)

Grundsatz:

Studierende sind nicht als ArbeitnehmerInnen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, solange sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Die Höhe des Verdienstes spielt im Rahmen der hier beschriebenen Regelungen keine Rolle (dazu im Rundschreiben Punkt 1.2.4, ab S.14).

Ausnahme 1: in der Vorlesungszeit, befristeter Vertrag, Überschreitung außerhalb der Kernarbeitszeit

Innerhalb der Vorlesungszeit kann diese Stundengrenze nur dann überschritten werden, wenn überwiegend am Wochenende, am Abend und in der Nacht gearbeitet wird und das Studium zeitlich weiterhin im Vordergrund steht. Seit dem 1.1.2017 gilt verschärft, dass die Zeiträume der Überschreitung von 20 Wochenstunden innerhalb eines Jahres nur 26 Wochen betragen dürfen. Unbefristete Arbeitsverträge mit einer höheren Wochenstundenlast sind mit der Werkstudentenregelung also nicht mehr kompatibel, sie müssen befristet sein! Der Jahreszeitraum wird als Rückschau vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus gebildet.

Ausnahme 2: außerhalb der Vorlesungszeit

In der gesamten vorlesungsfreien Zeit können Studierende mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, aber insgesamt in Zusammenschau aller Beschäftigungszeiten (oberhalb von 20 Wochenstunden) nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr (Zeiten der Ausnahme 1 werden einbezogen!). Reicht die Beschäftigung nur bis zu zwei Wochen in die Vorlesungszeit hinein, kann die Werkstudentenregelung erhalten bleiben, wenn dies nicht regelmäßig geschieht (Rundschreiben, S.16).

Anmerkung zu Ausnahme 2:
Wer im Semester vollständig auf 20-Wochenstunden-Basis arbeitet und zusätzlich in den Ferien Vollzeit arbeitet, dehnt die "Werkstudentenregelung" zwar etwas reichlich aus, nach Auffassung der Sozialversicherungsträger soll das aber gehen:

"Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird."
(Rundschreiben, S.16).

Ausnahme 3: Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit im Betrieb

Sofern neben der Verfassung der Arbeit im Betrieb keine verwertbare Arbeit abgeleistet wird, handelt es sich bei diesen "Prüflingen" nicht einmal um Beschäftigte, auch wenn eine Vergütung vereinbart wurde (Rundschreiben, S. 38, Punkt 4.2).

Kurzfristige Beschäftigung im Sinne der "Geringfügigkeit"

Auch in der Vorlesungszeit können befristete (Vollzeit-)Beschäftigungen liegen, welche die strengeren Grenzen der "kurzfristigen Beschäftigung" erfüllen. Logisch betrachtet gehören diese Ausnahmen aber nicht in das Kapitel "Werkstudentenregelung", sondern zur geringfügigen Beschäftigung, die volle Sozialversicherungsfreiheti auslöst (dazu hier weiter unten im Text!).

"Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs (Urteil des BSG vom 29.09.1992 - 12 RK 24/92 -, USK9260). Abweichendes wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters angenommen (siehe Abschnitt 3.2.1)." (Rundschreiben, S.19, Punkt 1.3, letzter Satz gilt seit 1.1.2017!)

"Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung." (Rundschreiben, S.20, Punkt 1.4)

Allgemeiner zum Teilzeitstudium

Die studentische Sozialversicherungsfreiheit endet nach Auffassung der Krankenkassen mit Ende des Monats der schriftlicher Bekanntgabe des Abschlussergebnisses (neue Rechtsauffassung ab 1.1.2017). Davor kann auch eine volle Immatrikulation nicht retten, es sei denn, es wird ein Zweitstudium mit eigenständigem Abschluss oder Aufbaustudium betrieben (dazu Punkt 1.2.2 c) des Rundschreibens!).

"Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu."
(Rundschreiben, S.9, Punkt 1.2.2 a))
Ergänzend dazu wurde in einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung weiter präzisiert, dass auch eine bloße Mitteilung per Mail, das ein Gesamtergebnis vorläge, schon ausreicht. Wird ein Zeugnis nur auf eigenen Antrag hin bereit gestellt und dieser Antrag verschleppt, so wird spätestens mit Ablauf des Semesters der letzten Prüfung der Werkstudentenstatus beendet. Bitte den genauen Wortlaut selber lesen:
Besprechungsergebnis vom 8.11.2017, dort TOP 5

Aber: Sollte die Prüfungsordnung eine Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung zulassen und Sie unternehmen einen entsprechenden Versuch, ist der Werkstudentenstatus weitehin gegeben (dazu Punkt 1.2.2 f) des Rundschreibens!). Davon sollten aber Upgrades (z.B. optionales Drittfach) unterschieden werden:

"Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, indem eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere berufsbezogene (Teil-)Qualifikation vermittelt wird, ist das Kriterium des ordentlichen Studierenden regelmäßig nicht mehr gegeben."
(Rundschreiben, S.8, Punkt 1.2.2)

Liegen zwischen der Bekanntgabe des Abschlussergebnisses und der Immatrikulation in einen danach folgenden Studiengang Zeitphasen, so unterliegen diese nicht der Werkstudentenregelung, es sei denn, es handelt sich um den Monat Asynchronizität zwischen Fachhochschule und Hochschule (Rundschreiben, S.11, Punkt 1.2.2 e)).

Durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (Entwurf als Bundesdrucksache) wurden Studierende in Dualen Studiengängen ab dem 1.1.2012 wieder normalen Beschäftigten gleichgestellt, womit die "Werkstudentenregelung" für diese Gruppe entfällt. Dazu ausführlicher in Abschnitt 2 des Rundschreibens ab Seite 20!

Für ArbeitnehmerInnen, die sich unter Fortzahlung der Bezüge für das Studium von ihrem Job haben beurlauben lassen, gilt die Werkstudentenregelung nicht.

Doktoranden sind von der Werkstudentenregelung ausgeschlossen.

Auch selbständige Tätigkeit unterliegt eigenen Regeln, die Werkstudentenregelung bezieht sich also nur auf abhängige Beschäftigung als ArbeitnehmerIn, nicht auf Selbständige.

Anscheinend haben sich die Spitzenverbände der Diskussion um "Langzeitstudium" nicht entziehen können oder wollen. Auf Seite 11 des Rundschreibens wird von einer "widerlegbaren Vermutung" ausgegangen, dass bei "ungewöhnlich langer Studiendauer" bis zu 25 Semester pro Fach noch unkritisch sind. D.h., bei einer Einzelüberprüfung seitens der Prüfstelle (Krankenkasse) kann auch unterhalb des 25. Fachsemesters mangels nachweisbaren Studienanstrengungen ein Problem entstehen. Der Wortlaut legt aber nahe, diese Überprüfung nicht zur Regel zu machen

     
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