There is no translation available.

Wegen der Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2024 wird automatisch auch der Grenzwert für Minijobs von 520€ auf 538€ steigen. (Quelle). Es gibt allerdings keinen Automatismus, der dies in die BAföG-Anrechnungsregeln überträgt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Aushilfe

Frei von der Sozialversicherungspflicht können nur sogenannte "geringfügige Beschäftigungen" sein. Es müssen hierbei zwei Formen unterschieden werden:

  • Die gering entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), die meist auf Dauer angelegt ist und
  • die kurzfristige Beschäftgung, die ohne Verdienstgrenze auskommt aber auf drei Monate Maximaldauer beschränkt ist.

Beide Regelungen können kombiniert werden: Wer einen Mini-Job hat, kann nebenher kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.

Da es auch bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten gibt, gelten die Regeln zur Geringfügigkeit, die hier nur für abhängige Beschäftigung erklärt werden, sinngemäß auch für diese "Honorarjobs".

Gering entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs)

Eine abhängige Beschäftigung kann arbeitnehmerseitig sozialversicherungsfrei sein, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 monatlich nicht übersteigt. Bis zum 30.09.2022 galt  450 € als Grenzwert, ab 2024 gilt 538 €.

Unterhalb dieser Grenze muss allein der Arbeitgeber Abgaben zahlen (13% Kranken- und 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer, falls keine Lohnsteueranmeldung). Bei Jobs in Privathaushalten ist die Belastung wesentlich geringer.

Ergänzungszahlung: Den ArbeitnehmerInnen werden 3,6% Rentenversicherung vom Lohn abgezogen (Stand: 1.1.2018). Ein Minijob ist folglich im Grundzustand eigentlich rentenversicherungspflichtig. Wer diesen Lohnabzug nicht will, muss dies bei Aufnahme der Beschäftigung beantragen, später geht das nicht mehr. Nur so wird vollkommene Sozialversicherungsfreiheit beim Minijob erreicht.

Zwei Minijobs gleichzeitig? Ein Minijob neben einem Nicht-Minijob?

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze werden mehrere Beschäftigungen zusammengezählt. Wer also zwei kleinere Jobs hat, die zusammen mehr als die Obergrenze einbringen, wird den Minijob-Status für beide Beschäftigungen los. Sie werden dann normal versichert (dazu mehr im Abschnitt "Werkstudentenregelung" siehe Navigation!)

Es kann genau eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits für sich genommen versicherungpflichtigen Beschäftigung betrieben werden (zwei verschiedene Arbeitgeber). Tritt eine zweite geringfügige Beschäftigung hinzu (dritter Arbeitgeber), wird diese gewissermaßen vom bereits versicherten Job aufgesogen und selber normal versichert, während der erste weiterhin Mini-Job bleibt.

Da geringfüge Beschäftigungen vom Arbeitgeber bei der Bundesknappschaft angemeldet werden müssen, erfährt diese von jeder weiteren Beschäftigung, auch wenn der eine Arbeitgeber nichts vom anderen weiß.

Ausnahmefälle

In der obenstehenden Formulierung zur Geringfügigkeitsgrenze ist das fett gedruckte Wort "regelmäßig" von Bedeutung. Wer die Grenzwerte kurzfristig und unvorhergesehen überschreitet, wird nicht sofort versicherungspflichtig. Überschreitungen bis zu zwei Monate innerhalb eines Jahres sind denkbar (siehe § 8 Abs. 1b SGB IV; bis zum 30.09.2022 waren bis zu drei Monate möglich). Allerdings gehören absehbare oder regelmäßige Zahlungen wie das Weihnachtsgeld mit zur Rechnung, sie heben einen dafür zu berechnenden 12- Monatsdurchschnitt. Sie müssen bei der Beurteilung zu Beginn einer Beschäftigung also gleich mit einbezogen werden.

Besondere Zuwendungen werden bei der Einkommensermittlung nicht zum Bruttoeinkommen hinzugezählt, so sind z. B. Aufwandsentschädigungen, die Übungsleiterpauschale oder Sitzungsgelder bei Gremientätigkeit nicht anrechenbar.

pdf Geringfügigkeitsrichtlinie (766 KB)

Kurzfristige Beschäftigung

Wird eine Beschäftigung per Vertrag befristet oder ist sie branchentypisch kurzfristiger Natur, so kann sie auch bei Überschreiten der Minijob-Grenze als geringfügig betrachtet werden.

Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines Kalenderjahres höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dieser befristeten Aushilfen zusammenkommen (Nachricht zur dauerhaften Etablierung der 70-Tage-Grenze). Mehr noch: Für kurzfristige Beschäftigungen muss gelten, dass sie nicht "berufsmäßig" durchgeführt werden. Das bedeutet, dass bei der Analyse der Vorbeschäftigungszeiten auch Zeiten betrachtet werden, die sozialversicherungsrechtlich im "Werkstudentenmodus" oder in normaler Beschäftigung erfolgten. Minijobs stören hingegen nicht. Die Beurteilung muss zu Beginn der Beschäftigung vom Arbeitgeber getroffen werden, sie erfolgt nicht rückwirkend. Steht von Anfang an fest, dass Sie das Budget von drei Monaten überschreiten, wird gleich vom ersten Tag der Beschäftigung an Sozialversicherung fällig, wobei in der Regel insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit nur Rentenversicherung gezahlt werden muss, weil die "Werkstudentenregelung" weitergehende Forderungen im Zaum hält.

Sofern die oben beschriebenen Zeitgrenzen eingehalten werden, kann auch zwischen Abitur und Studium kurzfristig gearbeitet werden, solange keine Arbeitsuchendmeldung beim Arbeitsamt vorliegt und keine längere Phase der Beschäftigung geplant wird (z.B auch "work and travel"). Liegt aber ein Ausbildungsabschluss vor, gilt wieder "Berufsmäßigkeit" als Hindernis (z.B. exmatrikulierte Studierende nach dem Bachelorstudium).

Ob die Beschäftigung im Semester liegt oder in der vorlesungsfreien Zeit, ist im Falle der kurzfristigen Beschäftigung unerheblich.

Die Zählweise in Arbeitstagen wird nur verwendet, wenn die Werkwochen weniger als fünf Arbeitstage enthalten. Insbesondere das Zusammenrechnen mehrerer Beschäftigungsabschnitte im Laufe eines Jahres kann komplizierter sein. Bei Deutungsproblemen in der Beratung nachfragen!

pdf Geringfügigkeitsrichtlinie (766 KB)

Bei ausländischen Studierenden können unter bestimmten Voraussetzungen, nachdem sie die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen haben und eine Wartefrist von 24 Monaten erfüllt ist, die Beiträge vom Rentenversicherungsträger zurückerstattet werden.

Die Deutsche Rentenversicherung hat zu diesem Thema Infos ins Netz gestellt.

     
Top