Jobberin 7 hat einen Minijob mit einem tatsächlichen Verdienst von 520€ monatlich durchgeführt. Sie ist unter 25 Jahre alt und bei ihren Eltern in der gesetzlichen Familienversicherung, die kostenfrei ist. Die Eltern geben das Kindergeld (250 €) an sie weiter. Außerdem erhält sie BAföG für diese Situation (also ohne Krankenkassenpauschale) unter Abzug von 200 € angerechnetem Elterneinkommen: 612 € (Stand. WiSe 2022/23). Alles in allem hat sie es mit 1.382 € monatlich recht gut getroffen. Nun möchte ihr Arbeitgeber sie aber ab dem 1.10. des Jahres zu 700 € brutto (unterhalb von 20 Wochenstunden) dauerhaft anstellen, was aber im Rahmen der Minijob-Regelung nicht mehr abzurechnen wäre. Was passiert folglich, wenn Jobberin 7 dieses Angebot annimmt?
Mit Blick auf die Sozialversicherung:
1. Abmeldung des Minijobs bei der Minijobzentrale zum 30.9. des Jahres.
2. Anmeldung eines Werkstudentenjobs bei der Krankenkasse unter Abzug von 24,80 € Rentenversicherung vom Bruttolohn (dieser Abzug ist wegen der Berechnungsweise in der Übergangszone recht gering, Übergangszonenrechner, Stand: 10/2022).
Mit Blick aufs Finanzamt:
3. Anmeldung des Jobs beim Finanzamt mit Steuerklasse I, Einkommenssteuer wird bei 700 € in Steuerklasse I noch nicht fällig.
Mit Blick auf die Arbeitnehmerin:
4. Auszahlung von 675,20 € netto ab Oktober
Aktionen der Studentin
Mit Blick auf die Krankenkasse:
Pflichtgemäße Mitteilung der Einkommensveränderung bei der Abteilung Familienversicherung der Krankenkasse ihrer Eltern. Die Kasse beendet daraufhin die Familienversicherung und teilt der Studentin mit, sie habe sich für ca. 120 € monatlich selber zu versichern.
Mit Blick aufs BAföG-Amt:
Pflichtgemäße Mitteilung der Einkommensveränderung beim BAföG-Amt und Abgabe eines Belegs über die neu entstandenen Krankenkassenkosten:
a) Weil das BAföG-Amt davon ausgeht, dass 700 € monatlich im ganzen folgenden Bewillgungszeitraum erzielt werden, muss es den Auszahlungsbetrag um 180 € reduzieren.
b) Wegen der eigenständigen Krankenversicherung steigt aber gleichzeitig der BAföG-Bedarf um 122 € (Stand WiSe 22/23).
c) Auszahlung ab Oktober dann: 554 €.
Jobberin 7 hat nun mehr zu arbeiten. Von den 180 € mehr an Bruttoverdienst bleiben ihr netto 155,20 €, weil die Rentenversicherung vom Lohn abgezogen wird. Sie muss ihre 120 € Krankenkassenbeitrag selber zahlen:
Vorher:
520 € Job
+ 612 € BAföG
+ 250 € Kindergeld
= 1.382 €.
Nachher:
675,20 € Job
+ 554 € BAföG
+ 250 € Kindergeld
- 120 € KV
= 1.359,20 €
Sie hat folglich weniger Geld zur Verfügung als vorher.