Die monatliche Besteuerung setzt bei renten- und krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung laut Lohnsteuer-Rechner 2023 bei 1290 € brutto ein. Dieser Monatswert kann in den Semesterferien bei einer lukrativen Aushilfstätigkeit schnell überschritten werden. Die dabei abgeführten Steuern können unter Umständen zurückgeholt werden, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein "Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer" beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen (Vordrucke für die Steuererklärung). Man kann dies bis zu vier Jahre rückwirkend tun (Quelle: OFD Hannover). Wer ausschließlich Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (also nicht aus Honorarjobs oder anderem) erzielt hat und keine ausführlichen Angaben zu abziehbaren Werbungskosten machen will, kann für die Einkommenssteuererklärung zu 2023 ausschließlich das zweiseitige Hauptformular 2023 nutzen.
Bei Brutto-Einnahmen bis zu 15479 € im Kalenderjahr 2023 ist laut unten verlinktem Rechner eine volle Rückerstattung der Steuern zu erwarten, ohne dass irgendein Kostenbeleg vorgelegt werden muss. Diese Aussage meint eine alleinstehende Person ohne Kinder, die nur abhängig beschäftigt ist und keine anderen Einkommensarten hat.
Steuerschätzung online
Für die grobe Abschätzung der Jahressteuer kann man einen Online-Rechner des BMF benutzen. Dieser Rechner beinhaltet allerdings keine Absetzung von Ausbildungskosten (Stichwort "Sonderausgaben", s. unten!) und es wird ein/e normale/r ArbeitnehmerIn unterstellt, dem/der 1230 € Werbungskostenpauschale zuerkannt werden.
Werbungskosten
In dem oben genannten Wert sind bereits 1230 € Werbungskostenpauschale enthalten, die zum Ausgleich von Ausgaben für die Arbeit gedacht sind: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge, Bewerbungskosten,... Wer nachweisen kann, dass mehr als 1230 € für diesen Zweck verausgabt wurden, sollte dies (steuermindernd) tun. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist das Sammeln von Quittungen und Belegen überflüssig, weil das Finanzamt dann automatisch 1230 € unterstellt.
Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen
Alle Kosten, die durch das Studium in einer Erstausbildung entstehen (Studienbeiträge und Rückmeldegebühr, Bücher,...), sind sogenannte Sonderausgaben und als solche steuerlich absetzbar. Nachgewiesene Ausbildungskosten werden bis zu einer Höhe von 6000 € pro Jahr berücksichtigt. Dieser Betrag wird neben der Werbungskostenpauschale zusätzlich angewendet.
Achtung:
Bei der Zuordnung von Ausgaben für das Studium zum Punkt Sonderausgaben wird von einer Erstausbildung ausgegangen. Diese Kosten können auch als Werbungskosten gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung neben dem bereits ausgeübten Beruf entstehen. Dadurch werden - wie oben beschrieben - Nachweise erst oberhalb von 1230 € wirksam.
Auch die Aufwendungen für soziale Sicherung (z.B. Krankenversicherung) oder Spenden fallen unter die Rubrik Sonderausgaben.
Außergewöhnliche Belastungen
Schließlich wären noch die außergewöhnlichen Belastungen zu erwähnen. Wer z.B. viel Geld für Gesundheitsversorgung oder bei Behinderung für Hilfsmittel verausgabt, sollte dies entsprechend angeben.