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Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Ausbildung/Fachrichtung geeignet sind. Für die ersten vier Semester Ihres Studiums können Sie daher Förderung ohne Leistungskontrolle erhalten. Zur Weiterförderung im 5. Fachsemester (kurz: FS) müssen Sie einen Leistungsnachweis vorlegen, der den gesetzlichen Anforderungen des § 48 BAföG entsprechen muss.

Wie muss der Nachweis erbracht werden?

Mit dem Formblatt 05 ("Leistungsbescheinigung") bescheinigt der*die BAföG-Beauftragte Ihres Fachbereichs oder das Prüfungsamt, ob Sie die üblichen Studienleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht haben. Der BAföG-Beauftragte oder das Prüfungsamt entscheiden unter Berücksichtigung der jeweiligen Prüfungsordnung, ob die von Ihnen erbrachten Leistungen einen positiven Leistungsnachweis rechtfertigen oder eine negative Bescheinigung auszustellen ist. Wer der*die zuständige BAföG-Beauftragte für Sie ist, erfahren Sie beim Fachbereich oder dem BAföG-Amt.

Alternativ kann der Leistungsstand auch mit einer Notenleistungsbescheinigung nachgewiesen werden, die die erreichten Kreditpunkte ausweist. Diese Bescheinigung muss entweder vom Prüfungsamt abgestempelt werden oder mit einem Verifikationsschlüssel versehen sein.

Wann kann der Nachweis erbracht werden?

Zwei Zeitpunkte sind möglich:

  • Bescheinigung über den Leistungsstand des 4. FS (erbracht bis zum Ende des 4. FS) oder
  • Bescheinigung über den Leistungsstand des 3. FS (erbracht bis zum Ende des 3. FS).

Die Erstellung des Nachweises während des 4. Fachsemesters hat den Vorteil, dass Sie die Bescheinigung mit den übrigen Antragsunterlagen rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes vorlegen können, so dass nach Möglichkeit eine Zahlungsunterbrechung bei der Förderung vermieden werden kann.

Sollten Sie den üblichen Leistungsstand nicht bestätigt erhalten, so legen Sie die "negative" Bescheinigung bei uns vor. Gibt es Gründe für den fehlenden Leistungsstand, die nach dem BAföG anzuerkennen sind, so weisen sie diese schriftlich nach. Es kann dann bei Anerkennung dieser Verzögerung eine spätere Vorlage eines "positiven" Leistungsnachweises gewährt werden.

Ein positiver Leistungsausweis wird dann ausgestellt, wenn

  1. nach dem 4. Fachsemester mindestens 90 Kreditpunkte erreicht sind bzw.
  2. nach dem 3. Fachsemester mindestens 65 (FH) bzw. 67 (Universität).

Mehr zum Thema auf dem pdf Infoblatt Leistungsnachweis (1.64 MB) .

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