Offsetting against social benefits
Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 505 € (Stand: 2024, bis 2023: 485€) an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Mit dem 1.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € angehoben und Minijobbende sind dann weiterhin familienversichert. Ab 1.1.2024 steigt die Minijobgrenze nochmals automatisch auf 538 €, weil der Mindestlohn angehoben wird. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
Erreicht das Einkommen kritische Höhen und droht eine Überschreitung, müssen Sie dies eigenständig der Krankenkasse melden. Andernfalls kann es bei späteren Datenabgleichen und nachträglichem Wegfall der Familienversicherung zu erheblichen Nachzahlungen für die Krankenversicherung der Studenten oder der freiwilligen Krankenversicherung kommen.
Wichtige Ausnahmen:
Wer nur selbstständige Tätigkeit (Honorarverhältnis) oder Jobs nach "Werkstudentenstatus" betreibt, muss sich an der 505 €-Grenze orientieren (Stand: 2024, bis 2023: 485 €), wobei aber Betriebskosten vom Honorar und Werbungskosten vom Werkstudentenjob absetzbar wären. Bei zweiterem verringert sich das Bruttoeinkommen um mindestens 102,50 € Werbungskostenpauschale (Stand: 01/2023), so dass es zu einer schmalen Zone kommt, welche trotz Vorliegen des Werkstudentenstatus nicht zum Wegfall der Familienversicherung führt: 505 € + 102,50 € = 607,50 € Brutto (siehe dazu S. 10 im pdf Rundschreiben zum Einkommensbegriff der Familienversicherung (169 KB) , dort allerdings mit veralteten Zahlenwerten!). Dies wird in vielen meist vereinfacht dargestellten Infos zur Familienversicherung nicht deutlich.
Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich. Die Krankenkassen orientieren sich, was ausnahmsweise Überschreitungen angeht, an den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung, also maximal drei Monate pro Kalenderjahr in Form von befristeten Verträgen. Unerwartete Überschreitungen innerhalb eines bereits bestehenden Minijobs (also nicht durch eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung) dürfen seit dem 1.10.2022 nur noch für zwei Monate toleriert werden (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten die zuständige Krankenkasse, zumal sich aus den hier gemachten Aussagen noch kein individuelles Gesamtbild erstellen lässt. Wer sich eigenständig informieren will, kann das entsprechende Rundschreiben studieren (siehe Navigation unter "Jobben - Downloads"!).
Wegen der Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2024 wird automatisch auch der Grenzwert für Minijobs von 520€ auf 538€ steigen. (Quelle). Es gibt allerdings keinen Automatismus, der dies in die BAföG-Anrechnungsregeln überträgt. Die unten dargestellte Regelung für 12x520€ soll aber durch ein Änderungsgesetz zum WS 24/25 voraussichtlich angepasst werden.
Die Faustformel
Wer BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass über 6270 € Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum (für Bescheide ab SoSe 2023) eine Anrechnung auf die Leistungen zu erwarten ist. Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente, welche einen eigenständigen Freibetrag auslöst).
In Wirklichkeit komplizierter
- Hat der/die BAföG-Leistungsbeziehende Kinder oder einen Ehepartner, so werden weitere Freibeträge ergänzt.
- Die Jahresverdienstgrenze kann nicht umstandslos auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit übertragen werden.
- Wenn in Ihrem Studium ein Praxissemester oder Praktikum vorgeschrieben ist, gelten die Freibeträge nicht für deren Vergütung. Dazu mehr ...
Etwas genauer lässt sich das Anrechnungsverfahren mit der unten beschriebenen Rechenhilfe prognostizieren.
Studierende(n) ohne Kind und ledig, mit befristeten Ferien-Jobs:
Verdienst: 6270 € Brutto, sonst keine Erwerbstätigkeit im Bewilligungszeitraum
Gesamterwerbseinkommen im Bewilligungszeitraum |
6270 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung (§ 22 Abs.1) |
5040 € |
entspricht durchschnittlich im Monat |
420,00 € |
hiervon abzuziehen ist die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 |
329,28 € |
hiervon abzuziehen sind Steuern |
329,28 € |
hiervon abzuziehen der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1: |
-0,72 € |
Anzurechnendes Einkommen |
0 € |
Erstausbildung
Neben dem Studium zu arbeiten, ist bei Erstausbildungen im Kindergeldbezug unkritisch.
Zweitausbildung
Im Kurzüberblick:
- Erst wenn vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Erststudium mit erfolgreichem Abschluss absolviert wurde, spielt Jobben neben dem Studium überhaupt eine Rolle.
- Liegt eine Zweitausbildung vor, ist nur der zeitliche Umfang, also der Grad der Störung des laufenden Studiums entscheidend, nicht aber das Einkommen an sich. Zu den zeitliche Grenzen siehe unten!
- Die Auslegung des Begriffs "Erstausbildung" nimmt eine zentrale Stellung ein. Nach der Dienstanordnung (seit 2016) kann ein konsekutiver Master zur Erstausbildung zählen (dort unter A 20.2.4 Abs. 7). Ein in zeitlich engem Zusammenhang zum 1. Staatsexamen aufgenommenes Referendriat ist eine Erstausbildung (A 20.2.4 Abs. 10).
pdf Dienstanordnung zum Kindergeld (843 KB) , Orignalfundstelle: Bundeszentralamt für Steuern
Die Regelungen für Kinder ab 18 Jahren sind in § 32 Abs. 4 EStG zusammengefasst. Dort finden sich auch die Formulierungen zum Arbeiten neben dem Studium in einer Zweitausbildung:
Satz 1 (auszugsweise):
"Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. (...) oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, (...), oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) (...) oder
3. (...)"
Die entscheidenden Sätze 2 und 3:
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."
"Anspruchsschädliche Erwerbsarbeit" nur bei vollen Monaten:
Arbeiten Studierende in einer Zweitausbildung während des Kindergeldbezugs mehr als 20 Wochenstunden und es handelt sich nicht um ein "Ausbildungsdienstverhältnis" (wozu auch Praktika zählen) oder eine kurzfristige Aushilfe im Sinne der Geringfügigkeit, so fallen nur die Monate für den Kindergeldbezug weg, in denen sie an jedem Tag des Monats einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen (A 20.4). Demnach müsste bei einem Ferienvollzeitjob vom 14. Juli bis zum 29. September nur der August herausfallen.