Wie lange Studienförderung gewährt wird, richtet sich nach der für jeden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer (FHD). Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet wird (§15 Abs. 3 BAföG).
Behinderung
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ist z.B. eine Behinderung ein Grund, der zu einer Weiterförderung führen kann. Rechtzeitig vor dem Ende der FHD ist ein Folgeantrag (übliche Formblätter) zu stellen. Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Behinderung verzögert hat und es nicht möglich war, die Ausbildungsverzögerung zu verhindern.
Damit der Antrag auf Förderung über Höchstdauer Erfolg haben kann, muss zusätzlich eine Prognose über den zukünftigen Studienverlauf in die Begründung eingebaut werden. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass diese Prognose von der/dem zuständigen BAföG-Beauftragten Ihres Fachs (zu finden über die Internetseiten Ihrer Fakultät oder Ihres Fachbereichs) oder dem Prüfungsamt bestätigt werden muss.
Im Grundstudium aufgetretene Verzögerungen können bei der Beantragung von Förderung über die FHD hinaus nur dann anerkannt werden, wenn sie am Ende des 4. Fachsemesters bereits zu einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG geführt hatten (s. zugehörige Seite) und die Verzögerung im Hauptstudium nicht aufgeholt werden konnte. Bei einer anerkannten Verzögerung wegen Behinderung wird die Förderung über die FHD hinaus in voller Höhe als Zuschuss geleistet (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
Krankheit
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kann eine Krankheit, die zu einer Ausbildungsverzögerung geführt hat, einen schwerwiegenden Grund für eine Gewährung von Förderung über die FHD hinaus darstellen. Auch in diesen Fällen muss glaubhaft gemacht werden, dass die Krankheit ursächlich für die Ausbildungsverzögerung war und die Verzögerung nicht verhindert werden konnte (s.o.).
Die Förderung wird nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet.
Tipp: Wenn es im Grundstudium schon zu krankheits- oder behinderungsbedingten Studienverzögerungen kommt, melden Sie dies auf jeden Fall dem BAföG-Amt im Zusammenhang mit der Vorlage nach § 48. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist nicht möglich.
Noch ein Tipp: Die Materie "BAföG-Verlängerung" ist kompliziert. Eine Beratung zum Thema ist daher dringend zu empfehlen (beim Sozialreferat des AStAs der Universität, der Behindertenberatung oder Frau Lammers, stv. Abteilungsleitung).