Unter Absolvieren soll hier das Aufgeben des Studierendenstatus verstanden werden. "Nichts einfacher als das", wird mancher meinen: "Mit der Exmatrikulation ist es getan!" Hochschulrechtlich stimmt das auch, allerdings führt der Studierendenstatus in anderen Rechtssystemen ein eigenes Leben, das nicht zwingend mit der Immatrikulation verknüpft ist. Es wäre folglich zu erkunden, was Statuswechsel eigentlich heißt und wohin gewechselt wird.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Austrittsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) werden im Abschnitt "Ende des Studiums" zur KVdS erläutert. Die kostenfreie Familienversicherung, welche bei gesetzlich versicherten Eltern an die Stelle der KVdS treten kann, hat ebenfalls eine eigene Darstellung im Unterabschnitt zur gesetzlichen Familienversicherung erhalten.
Beamtenrechtliche Beihilfe
Die sogenannte Beihilfe, welche bei Kindern von Beamten eine eigene Familienregelung enthält, orientiert sich bezüglich der Austrittsregelungen am Kindergeld. Nach Wegfall der Beihilfe muss meist eine eigene private Versicherung abgeschlossen werden, es sei denn, eine gesetzliche Krankenversicherung wird über den Arbeitnehmerstatus erreicht. Nach dem Studium kann sich durch eine kurze Beschäftigung eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V anschließen, die ähnliche Kosten wie die freiwillige Versicherung hat.
Private Krankenversicherung
Bei vollständig privat versicherten AbsolventInnen kann eine generelle Information an dieser Stelle nicht erfolgen, da eventuelle Austrittsregelungen Sache des individuellen Vertrags sind, der jeweils nach Versicherungsunternehmen und Versicherungsform verschiedenes vorsehen kann. Sie müssen diesen Vertrag folglich eingehender studieren oder sich an ihre Krankenversicherung wenden. Sollten Sie nach dem Studium eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, tritt hierdurch regelmäßig eine gesetzliche Krankenversicherung in Kraft (siehe Abschnitt Beihilfe!). Die private Versicherung kann dann aus wichtigem Grund gekündigt oder in einen passiven Wartemodus überführt werden, sollten Sie diese später noch benötigen (z.B. während eines Referendariats).
Arbeiten neben dem Studium: Wegfall des Werkstudentenstatus
Die Regelung, welche das Einsetzen der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen oberhalb der Minijob-Grenze verhindert, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Sollte das betreffende Semester noch länger andauern und keine Exmatrikulation erfolgen, so spielt das keine Rolle: Der sogenannte Werkstudentenstatus endet trotzdem früher!
Natürlich könnte noch ein paralleler Studiengang mit eigenem Abschlussziel existieren, der die Betätigung des Studiums wieder in den Vordergrund stellt, so dass die Beschäftigung wieder als Nebensache erscheint. Dann bleibt der Werkstudentenstatus erhalten.
Kindergeld der Eltern
Der Ausbildungsstatus ist wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld durch die Eltern. Auch hier ist aber der hochschulrechtliche Immatrikulationsstatus nicht gleich zu setzen, mehr dazu im Abschnitt zu Kindergeld.