BAföG kann auch für Praktika im Rahmen des Studiums gezahlt werden, und zwar in der selben Höhe wie für das Studium auch. Dabei unterscheiden sich Zugangs- und andere Pflichtpraktika von freiwilligen Praktika.
Pflichtpraktika
In einigen Studiengängen sind Praktika während des Studiums oder auch schon als Zugangsvoraussetzung Pflicht. Diese Praktika können in der Regel durch BAföG gefördert werden!
Eine Förderung kann dann erfolgen, wenn das Praktikum nach der Zulassungsordnung für das gewählte Studienfach erforderlich ist und dessen Inhalt und Dauer in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sind. BAföG kann dann für die Mindestdauer des Praktikums geleistet werden.
Anrechnung der Vergütung
Anders als bei studentischen Nebenjobs wird bei Pflichtpraktika die erhaltene Vergütung in voller Höhe auf das BAföG angerechnet, abzüglich einer Sozialpauschale von 21,6 Prozent und Werbungskosten in Höhe von 100 € pro Praktikumsmonat (= 1.200 € pro Bewilligungszeitraum à 12 Monate).
Das gilt übrigens auch für ein Praktikum, das der Erstellung der Bachelor- oder Masterarbeit dient! Egal ob Pflichtpraktikum oder freiwillige Recherche im Betrieb, um Material für die Abschlussarbeit zu sammeln: Hier handelt es sich um eine ausbildungsbezogene Tätigkeit, deren etwaige Vergütung wie beim Pflichtpraktikum auf das BAföG angerechnet wird.
Unter Umständen können Sie sich auf die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten berufen, mit denen die jährliche Pauschale von 1.200 € überschritten wird. Berücksichtigt werden können dabei die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Sollte es sich bei Ihrem Studium um eine Zweitausbildung handeln, können auch Kosten des Studiums wie Studiengebühren als Werbungskosten angerechnet werden. Die Werbungskostenpauschale berücksichtigen wir automatisch.
Der Antrag
Den Antrag stellen Sie bei dem Studentenwerk, das für die Hochschule Ihres gewählten Studiengangs zuständig ist - im Falle der Universität Oldenburg, der Jade Hochschule oder der Hochschule Emden/Leer also beim Studentenwerk Oldenburg. Dabei müssen Sie die Dauer des Praktikums und ggf. die Höhe der Vergütung mit dem BAföG-Formblatt 2 nachweisen.
Freiwillige Praktika
Wer freiwillig während des Studiums ein Praktikum einschiebt, um Berufspraxis zu erwerben, kann weiterhin für das Studium gefördert werden, wenn das Praktikum das Studium nicht beeinträchtigt. Nur in den Semesterferien sind also auch Vollzeitpraktika möglich. Im Semester entfällt sonst der BAföG-Anspruch für den Zeitraum des Praktikums.
Für Praktika nach Ende des Studiums kann kein BAföG gezahlt werden.
Vergütung wird angerechnet wie ein Nebenjob
Wenn für das freiwillige Praktikum eine Vergütung gezahlt wird, wird diese bis 520 € monatlich nicht auf das BAföG angerechnet, da ein freiwilliges Praktikum wie ein Nebenjob behandelt wird.
Bei freiwilligen Praktika keine gesonderte Antragstellung
Das freiwillige Praktikum erfordert keinen eigenen Bewilligungszeitraum mit neuer Antragstellung. Sie beantragen deshalb die Förderung wie immer und erhalten üblicherweise einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt. Leisten Sie in diesem Zeitraum ein Praktikum ab, teilen Sie das dem BAföG-Amt unter Vorlage des Praktikumsvertrags mit.