Students with children - BAföG
Besonderheiten bei Schwangerschaft und Kindererziehung
Für Studierende mit Kindern gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen in Sachen BAföG. Die wichtigsten sind auf den folgenden Seiten aufgeführt. In jedem Fall ist es dringend empfehlenswert, sich vor der Abgabe des Antrags bei der/m zuständigen SachbearbeiterIn im BAföG-Amt beraten zu lassen, damit Sie alle Vorteile des BAföG für studentische Eltern ausschöpfen.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Wird ein Studierender während der Durchführung des Bachelors 45 Jahre alt und schließt sich der Master unmittelbar an, so wird auch der Master weiter gefördert.
Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten 4 Semester, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn Sie später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer dafür erhalten wollen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BAföG).
Die BAföG-Zahlungen sind an die sogenannte "Förderungshöchstdauer" gekoppelt, die der Regelstudienzeit der Prüfungsordnungen entspricht.
Schwangerschaft und Kindeserziehung können eine Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden sogar als Vollzuschuss gewährt. Andere Gründe zur Verlängerung sind zum Beispiel Krankheit, Pflege von Angehörigen, Gremientätigkeit, einmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (jeweils kein Vollzuschuss) oder Behinderung (Vollzuschuss), die hier aber nicht weiter behandelt werden.
Studentische Eltern, die einen Anspruch auf BAföG haben, erhalten zusätzlich einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 € monatlich für jedes Kind.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Im Normalfall beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Während des Mutterschutzes müssen Schwangere bzw. frischgebackene Mütter nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Allerdings können sie, anders als "normale" Arbeitnehmerinnen, vollkommen frei darüber entscheiden, in welchem Umfang sie den Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen (im Prinzip tageweise). Dies müssen Studentinnen gegenüber ihrer Hochschule erklären.