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Belegbarkeit

Es ist zwar im Prinzip möglich, Anträge oder Widersprüche mündlich zu formulieren. Dies hat allerdings den Nachteil, dass Sie keinen Beleg über die Aktion in den Händen haben. Sie können in solchen Fällen zwar um eine Aktennotiz bitten, aber ob man der Bitte in Ihrem Sinne nachkommt, bleibt außerhalb Ihrer Kontrolle (ein eigener Zeuge für den Vorgang mag nützen).

Die schriftliche Form ist in der Regel vorzuziehen, weil das Geschriebene unter eigener Kontrolle bleibt und im Zweifelsfall nur der Posteingang bewiesen werden muss: Der teure Weg des Eingangsbelegs ist das Einschreiben mit Rückschein, billiger ist ein Eingangsstempel der Behörde auf eine Kopie des Anschreibens (von der Sachbearbeitung, vom Eingangstresen oder der Poststelle).

Fristen bei Widerspruch und Klage

Die Widerspruchsfrist (Klagefrist) beginnt mit Erhalt des Bescheides (Widerspruchsbescheides) und dauert in der Regel einen Monat. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid oder wird nur eine mündliche Ablehnung erteilt, so beläuft sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Erhalt des Bescheides orientiert sich in der Regel an seinem Datum, wobei drei Tage für die Postzustellung aufgeschlagen werden können (§ 37 Abs. 2 SGB X). Es kommt vor, dass die Zustellung sich erheblich verspätet, in diesen Fällen ist der Poststempel wichtig und der Briefumschlag muss aufbewahrt werden.

Nach Ablaufen der Frist wird ein Bescheid rechtskräftig und die Möglichkeit des Widerspruchs (der Klage) ist im Allgemeinen verwirkt. Nur bei unverschuldeter Fristüberschreitung kann bis zu 14 Tage nach dem Wegfall des verspätungsbegründenden Sachverhaltes ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X gestellt werden.

Bei Bescheiden mit Dauerwirkung (BAföG- oder Arbeitslosengeldbescheide gelten z.B. meist für ein Jahr) kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein Antrag zur "Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes" (§ 44 SGB X) bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

     
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