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Mit dem 1.1.2016 tritt eine Änderung des Wohngeldgesetzes in Kraft. Diese führt in der Regel zu Verbesserungen. Wichtige Faktoren für die Berechnung des Wohngelds, wie die Freibeträge beim anzurechnenden Einkommen, werden erhöht. Das betrifft z.B. alleinerziehende Studierende: Der Jahresfreibetrag steigt von 600 € auf 1320 €. Die Wohngeldformel selbst wird zugunsten aller AntragstellerInnen verbessert. Was aber viel wichtiger ist: Die in den Berechnungsprozess eingehenden Bruttokaltmieten werden durch eine Obergrenzentabelle ausgebremst, die lange nicht an die reale Entwicklung der Mieten angepasst wurde. Dies wird nun endlich korrigiert. Dadurch können die tatsächlich vielfach höheren Mieten, insbesondere in Oldenburg, in das Wohngeldergebnis eingehen.

Indirekte Wirkung bei den "Kosten der Unterkunft" im Arbeitslosengeld II (AlgII)

Für studentische Eltern ist es oftmals nötig, neben dem BAföG für ihre Kinder weitere Leistungen zu beantragen. Dazu gehören auch Wohngeld und AlgII. Oftmals wohnen Studierende auch bei ihren AlgII beziehenden Eltern. Auch hier gibt es Obergrenzen für die Anerkennung von Mietkosten, welche in vielen Kommunen auf den Wohngeldgrenzwerten basieren. Das Bundessozialgericht hat nämlich festgelegt, dass die Wohngeldgrenzwerte mit einem Sicherheitszuschlag von 10% zu verwenden sind, wenn es keinen qualifizierten Mietspiegel oder andere wissenschaftlich erhobene Maßstäbe gibt. Die Wohngeldreform hat somit eine gute indirekte Wirkung, weil bisher in nicht wenigen Haushalten das zum Leben gedachte Geld für nicht übernommene Mietkosten verwendet werden musste.

Die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO) hat die Veränderung für Oldenburg in einem Info-Blatt verdeutlicht und dabei auch die leicht erhöhten Regelbedarfe für 2016 erwähnt.

     
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