Verwaltungsgericht oder Sozialgericht?

Die meisten Sozialleistungsangelegenheiten von Studierenden laufen über das Verwaltungsgericht und werden in Niedersachsen ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren stattfinden. Deshalb wird hier auf eine weitergehende Darstellung anderer Gerichtsbarkeit verzichtet. In Sachen der Sozialhilfe oder des SGB II ist das Sozialgericht zuständig, das ähnliche Instanzenwege hat (Besonderheit siehe unten!)

Der normale Instanzenweg

Nach einem ablehnenden Verwaltungsbescheid kommt in Niedersachen i.d.R. sofort der Gang zum Verwaltungsgericht (VG; siehe aber hier unter Punkt 5!). Fachkundige anwaltliche Vertretung ist hierbei dringend anzuraten (siehe "Kosten, Rechtsberatung"!).

Die nächste Instanz nach dem VG Oldenburg ist das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Niedersachsen). Ab dieser Instanz besteht bereits Anwaltszwang, das heißt, Sie können sich nicht selbst vor Gericht vertreten. Nach dem OVG kommt gleich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das nur noch durch das Verfassungsgericht in Angelegenheiten des Grundgesetzes überstimmt werden kann.

Die Untätigkeitsklage ...

... ist eine Möglichkeiten, die bei besonderer Schlamperei genutzt werden kann. Sie kann erst drei Monate nach Abgabe eines vollständigen Antrages oder Widerspruchs eingereicht werden, beim Sozialgericht sind es sechs Monate für den Antrag und drei Monate für den Widerspruch (§ 88 SGG). Untätigkeitsklagen richten sich gegen die Behörde und sollen sie zum Erlass eines Bescheides oder Widerspruchs zwingen.

Antrag auf einstweilige Anordnung - Klage im Schnellverfahren

In eilenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung beim Gericht beantragt werden. Dies macht insbesondere bei akuten Problemen mit dem Sozialamt oder Jobcenter Sinn, weil jede Einschränkung oder Nichtgewährung in der Regel existenzielle Notlagen zur Folge hat. Deshalb wird im folgenden mehr am Beispiel der Sozialgerichtsbarkeit argumentiert:

Normalerweise muss für den Antrag auf einstweilige Anordnung der Widerspruchsbescheid der Behörde abgewartet werden, was aber in SGB II - Angelegenheiten oftmals zu lange dauert. Deshalb kann dies in dringenden Fällen auch parallel zum Widerspruchsverfahren erfolgen. Beim SGB II hat der Widerspruch ohnehin keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Behörde gleich auf das Eilverfahren hinweist.

Desöfteren beziehen sich die Forderungen gegenüber der Behörde auch auf vergangene Monate. Die einstweilige Anordnung des Sozialgerichtes kann sich aber nur auf den laufenden Monat auswirken. Ein parallel laufender Widerspruch in derselben Angelegenheit, deckt dann die Vergangenheit ab. Sollte das Sozialgericht positiv entscheiden, so wird auch der Widerspruch bei der zuständigen Behörde in den meisten Fällen entsprechend behandelt werden müssen.

Sollte die Sachlage der/dem zuständigen RichterIn klar erscheinen, was häufiger der Fall ist, so entscheidet sie/er nach Aktenlage. Ansonsten folgt ein Termin, zu dem man ein- bzw. vorgeladen wird. Bei einer Anhörung sollte auf jeden Fall ein Anwalt zugegen sein. Deshalb sollten Sie spätestens nach der Stellung des Antrages beim Sozialgericht einen Termin bei einem in Sozialrecht fachkundigen Anwalt machen (siehe "Kosten, Rechtsberatung"!).

Auch Eilverfahren dauern ihre Zeit. Manchmal lohnt es sich deshalb gegenüber der Sachbearbeitung, aber erst recht gegenüber der Abteilungsleitung mit einer einstweiligen Anordnung nur zu drohen. Es spart Zeit und Aufwand, wenn das Amt im Vorfeld einlenkt.

     
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