Nach einem Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung kann nach § 7 Abs. 3 BAföG Förderung für eine andere Ausbildung geleistet werden.
Liegt ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor, muss der Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt sein, also innerhalb der ersten drei Semester.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 kann aber auch ein unabweisbarer Grund ursächlich für einen Abbruch oder Wechsel sein.
Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel vorgelegen haben. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Neu ist, dass bei einem ersten Wechsel aus einem wichtigen Grund bis zum Ende des dritten Semesters die neue Regelstudiendauer voll gefördert werden kann ohne Anrechnung der bereits im ersten Studiengang verbrauchten Semester. Auch bei einem Wechsel aus unabweisbarem Grund wird der neue Studiengang voll gefördert.
Für persönliche Beratung zum Thema Studieren mit Behinderung wenden Sie sich an die Behindertenberaterin des Studentenwerks.